Einverständnis mit Telefonwerbung unwirksam
Die bei der Eröffnung eines Girokontos verwendeten Geschäftsbedingungen einer Bank enthielten unter anderem die Einverständniserklärung des Bankkunden mit einer ‘telefonischen Beratung’.
Der Bundesgerichtshof erklärte diese Vertragsklausel wegen Verstosses gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. Danach ist es nicht nur Kooperationspartnern der Bank, wie z.B. Bausparkassen oder Versicherungen untersagt, den Bankkunden telefonisch zu kontaktieren, sondern auch den Mitarbeitern der Bank selbst.
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Telefonwerbung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre darstellt, weil sie ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson erlaubt und ihr zu ausschliesslich vom Werbenden bestimmten Zeitpunkten Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen im häuslichen Bereich aufzwingt.
Urteil des BGH vom 16.03.1998
IX ZR 76/98
NJW 1999, 1864
RdW 1999, 369