Einverständnis mit Telefonwerbung in AGB unwirksam
Eine Bank hatte in ihrem Kontoeröffnungsantrag von Neukunden das Einverständnis verlangt, im Rahmen von Telefonwerbeaktionen der Bank oder von deren Kooperationspartnern angesprochen zu werden. Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der beklagten Bank für unwirksam erklärt. Solche Telefonwerbeaktionen seien ein besonderer Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, der durch die Geschäftsbeziehung nicht gerechtfertigt sei. Zudem bestehe die Gefahr, dass Mitbewerber ebenfalls derartige Klauseln in ihre AGB aufnehmen würden, so dass bald alle Bankkunden unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt seien.
CHIP, Ausgabe 10/1999 – Bundesgerichtshof AZ XI ZR 76/98