Einsicht in Geschäftsunterlagen bei Urheberrechtsverstoß
Ein Möbelhersteller erwarb 1950 die ausschließliche Lizenz an einem im Jahre 1926 entworfenen Stahlrohrstuhl (sogenannter Freischwinger). Ein Konkurrent baute das Möbel unbefugt nach. Antragsgemäß stellte das Landgericht den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch fest.
Abgelehnt wurde jedoch das Begehren, den Hersteller des Plagiats dazu zu verurteilen, seine Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Bestell- und Lieferpapiere vorzulegen. Das Gesetz räumt dem Urheberrechtsinhaber lediglich einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Urheberrechtsverletzer ein. Dieser hat die Vollständigkeit seiner Auskunft durch eine eidesstattliche Versicherung zu bestätigen.
Die Richter lehnten einen weitergehenden Anspruch auf Offenlegung der Geschäftsunterlagen unter anderem deshalb ab, weil dadurch der Einblick in Betriebsinterna und Geheimnisse eines Mitkonkurrenten eröffnet werde.
Urteil des OLG Köln vom 17.03.1995; 6 U 228/94