Eingeführte Biermarken “Kloster Pilsner” und “Klosterbrauerei”
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Verbraucher mit Biermarken wie “Kloster Pilsner” und “Klosterbrauerei” die für seine Kaufentscheidung nicht unbedeutsame Vorstellung verbindet, das Bier stamme aus einer zu einem Kloster gehörigen Brauerei oder es bestehe jedenfalls ein unmittelbarer Bezug zu einer klösterlichen Brautradition.
Trotzdem halten es die Karlsruher Richter mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht für vereinbar, die Verwendung einer solchen unzutreffenden Bezeichnung als irreführend zu untersagen, wenn die Bezeichnung seit über 150 Jahren unbeanstandet benutzt wird und der Absatz des so bezeichneten Bieres auch heute im Wesentlichen auf das lokale und regionale Verbreitungsgebiet beschränkt ist.
Urteil des BGH vom 07.11.2002