Einberufung einer Eigentümerversammlung
Grundsätzlich obliegt das Einberufungsrecht zu einer Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsrecht dem Verwalter, der auch durch einen Bevollmächtigten handeln darf. Fehlt ein Verwalter oder weigert der sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG). Erfolgt keine Einberufung nach diesen Vorschriften, so ist eine eigenmächtige Einberufung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer nicht zulässig. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, durch die der Verwalter zur Einberufung verpflichtet wird (§ 43 WEG).
Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn die Einberufung nicht durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer erfolgt, sondern durch alle Eigentümer.
Beschluss des OLG Celle vom 28.04.2000; Az.: 4 W 13/00