Die verlorengegangenen Festplatten
Eine Computerfirma bestellte bei ihrem Lieferanten Festplatten, die sie sofort benötigte. Die Bestellung wurde umgehend erledigt. Die bestellte Ware wurde über ein Transportunternehmen auf den Weg gebracht. Während des Transports ging das Paket jedoch verloren.
Die Lieferfirma erhielt von der Transportversicherung Ersatz des Warenwertes, den diese ihren Kunden gutschrieb. Sechs Wochen später übersandte der Grosshändler eine Ersatzlieferung anden Kunden. Diese kam auch an. Nur wollte sie die Computerfirma jetzt nicht mehr haben. Der Lieferant klagte seine Kaufpreisforderung ein.
Mit der übersendung von Waren geht das Risiko des zufälligen Unterganges auf den Käufer über. Das Gesetz spricht hier von einer sogenannten Schickschuld. Mit der übergabe der Festplatten an die Transportfirma hat der Lieferant seine vertragliche Pflicht daher erfüllt.
Die spätere Nachlieferung der Ersatzware war nach Ansicht des OLG Köln nicht mehr die vertraglich geschuldete Leistung.
Ergebnis: Die Computerfirma brauchte die für sie viel zu spät eingetroffenen Festplatten nicht abnehmen und auch nicht bezahlen.
Urteil des OLG Köln vom 05.05.1995 19 U 151/94
NJW 1995, 3128