Darlehen des Kindes an von Eltern beherrschten Betrieb
Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge unter der Bedingung zuzuwenden, dass sie der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, können die “Zinsen” bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nach ständiger Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung ernsthaft getroffen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Dies war hier nicht der Fall.
Anders bewertete der Bundesfinanzhof den Fall, wenn der als Darlehen zur Verfügung gestellte Betrag den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil oder Angehörigen geschenkt wurde. Die Zinsen können jedoch bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils oder Angehörigen stammen.
Urteil des BFH vom 15.04.1999