Computerpakete nach Kundenwünschen
Deutschlands führender Computerdiscounter bot in Anzeigen und Prospeken Computerpakete (PC, Monitor, Drucker) an, die sich der Kunde aus dem vielfältigen Angebot der Einzelgeräte frei kombinieren konnte. Für jedes Gerät wurde ein Einzelpreis angegeben. Je nach Umfang des Pakets wurde entsprechend einer vorgegebenen Punktzahl ein Preisvorteil von 7 bis 9 % gewährt.
Die erhobene Wettbewerbsklage wurde abgewiesen. Die Preise, die für das Gesamtpaket verlangt wurden, waren nach Ansicht des BGH keine Ausnahmepreise gegenüber den Einzelpreisen, sondern neue Normalpreise für ein neues Komplettangebot.
Auch die Tatsache, daß der Kunde die Einzelkomponenten nach seinen Wünschen kombinieren konnte, wurde nicht beanstandet. Denn der angesprochene Verbraucherkreis mußte nicht zwingend von einem Rabatt auf die Einzelgeräte ausgehen, sondern konnte den günstigeren Preis erkennbar aus der höheren Absatzmenge herleiten.
Urteil des BGH vom 29.07.1995
I ZR 160/93
RdW 1995, 658