Brillenfassung zum tarif
Eine Optikerkette warb bundesweit in der Tagespresse mit folgendem Anzeigentext: “K. bleibt beim tarif: Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen ist bei Verordnung von zwei Brillengläsern eine Brillenfassung aus unserem tarif-Sortiment im Festbetrag enthalten”. Hintergrund der Werbeaktion war, dass nach dem Beitragsentlastungsgesetz vom 01.11.1996 die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillengestellen zum Jahresende 1996 weggefallen war.
Wie bereits die Vorinstanz sah auch der Bundesgerichtshof in der beanstandeten Werbung keine wettbewerbswidrige Zugabe, da es sich aus der Sicht des Kunden um ein einheitliches Angebot und nicht um eine Haupt- und Nebenleistung handelte. Dies kam in der Werbeanzeige dadurch deutlich zum Ausdruck, dass lediglich eine Brille als Gesamtheit und nicht nur die Brillengläser bzw. das Gestell beworben wurde. Auch sah das Gericht in der Annonce keine wettbewerbswidrige Anlockung von Kunden. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt entsteht erst durch den Einsatz zusätzlicher unsachlicher Mittel. Dies jedoch konnte dem werbenden Unternehmen nicht nachgewiesen werden.
Urteil des BGH vom 13.01.2000
I ZR 271/97
NJW-RR 2000, 1351; RdW 2000, 533