Brillen “umsonst”
Bei A… sind Brillen günstig oder umsonst’. So warb ein Brillengeschäft in Werbeanzeigen und wurde prompt von einem Verband gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung verklagt.
Das Gericht setzte sich mit den verschiedenen Versichertengruppen potentieller Kunden auseinander. Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen konnte die Werbung nur so verstanden werden, daß ihre Krankenkasse die Kosten für die Brille ohne Zuzahlung übernehmen würde – also keine Täuschung.
Auch bei Personen, die weder privat, noch gesetzlich versichert sind, sahen die Richter keine Irreführung, da niemand davon ausgehen könne, eine Brille geschenkt zu bekommen.
Privatversicherte jedoch konnten die kostenlose Anpreisung durchaus dahingehend verstehen, daß ihre private Krankenversicherung die Kosten voll übernehme. Daß dies bei der Vielzahl von unterschiedlichen Versicherungsbedingungen nicht ausnahmslos der Fall sein könne, lag für das Gericht auf der Hand. Wegen Täuschung dieser Personengruppe war die Werbung als wettbewerbswidrig anzusehen.
Die Lehre aus diesem Fall: Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Werbung ist die Sichtweise aller denkbaren Personengruppen zu berücksichtigen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 13.06.1995
3 U 635/95
WRP 1995, 752