Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

BGH: zulässiges Koppelungsangebot von Pauschalreise und Skiausrüstung

BGH: zulässiges Koppelungsangebot von Pauschalreise und Skiausrüstung

Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Komplettangeboten zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des Missbrauchs von Marktmacht beschränkt werden. Die Werbung für ein Koppelungsgeschäft ist nur wettbewerbswidrig, sofern die Angaben über das Angebot geeignet sind, die Entscheidung der angesprochenen Verbraucher in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise zu beeinflussen, etwa dann, wenn über den tatsächlichen Wert des Angebots irregeführt wird. Dies kann auch anzunehmen sein, falls eine Werbung für ein Koppelungsangebot, das in besonderer Weise anlockend wirkt (etwa weil ein Teil des Gesamtangebots als “unentgeltlich” oder besonders günstig herausgestellt wird), nur unzureichend über dessen Inhalt informiert.

Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof im Fall eines Reiseveranstalters nicht gegeben, der eine Pauschalreise zusammen mit einer Skiausrüstung zu einem Gesamtpreis anbot.

Urteil des BGH vom 27.02.2003

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€