Betriebsfortsetzung nach Räumungsverkauf
Nach der Durchführung eines Räumungsverkaufs kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, ‘wer….mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortsetzt oder als Veranstalter des Räumungsverkaufs vor Ablauf von zwei Jahren am selben Ort oder in benachbarten Gemeinden einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen aufnimmt, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die die Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen’. Dies regelt § 8 Absatz 6 Nr. 1 UWG.
Diese Vorschrift ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg jedoch dann nicht anwendbar, wenn von dem Räumungsverkauf lediglich ein unselbständiger Filialbetrieb eines überregional tätigen Filialunternehmens betroffen ist. Ein Unterlassungsanspruch wäre danach nur gegeben gewesen, wenn das Unternehmen einen Räumungsverkauf wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs einschließlich aller Filialen durchgeführt hätte.
Urteil des OLG Nürnberg vom 17.03.1998
3 U 3476/97
NJW-WettbR 1998, 248