Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Benennung des Zahlungsempfängers

Benennung des Zahlungsempfängers

Eine Pharmafirma zahlte jährlich Honorare von über 11 Mio. DM an selbständige und in Kliniken angestellte ärzte für die klinische Prüfung von Arzneimitteln. Bei einer früheren Betriebsprüfung wurde dem Arzneimittelhersteller aufgegeben, künftig die Privatadressen der Klinikärzte auf den Belegen zu vermerken.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Benennung des Zahlungsempfängers erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Bei einer späteren Außenprüfung wurde unter anderem eine Zahlung an einem Klinikarzt über 9.300 DM beanstandet, da die Privatanschrift des Empfängers nicht angegeben wurde. Nach § 160 AO ist der Empfänger einer Zahlung zu benennen, damit Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.

Der Bundesfinanzhof konkretisierte die Anforderungen an die Angaben: Ist davon auszugehen, dass der Empfänger steuerpflichtig ist, kann das Finanzamt die Angabe der Privatadresse verlangen. Eigene Nachforschungen beim Arbeitgeber des Arztes oder der ärztekammer seien, so das Gericht, dem Finanzamt nicht zuzumuten. Dies sei Aufgabe des Unternehmens, das die Zahlung als Betriebsausgabe geltend macht.

Urteil des BFH vom 15.03.1995
I R 46/94

RdW 1996, 201

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€