Benennung des Zahlungsempfängers
Eine Pharmafirma zahlte jährlich Honorare von über 11 Mio. DM an selbständige und in Kliniken angestellte ärzte für die klinische Prüfung von Arzneimitteln. Bei einer früheren Betriebsprüfung wurde dem Arzneimittelhersteller aufgegeben, künftig die Privatadressen der Klinikärzte auf den Belegen zu vermerken.
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Bei einer späteren Außenprüfung wurde unter anderem eine Zahlung an einem Klinikarzt über 9.300 DM beanstandet, da die Privatanschrift des Empfängers nicht angegeben wurde. Nach § 160 AO ist der Empfänger einer Zahlung zu benennen, damit Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.
Der Bundesfinanzhof konkretisierte die Anforderungen an die Angaben: Ist davon auszugehen, dass der Empfänger steuerpflichtig ist, kann das Finanzamt die Angabe der Privatadresse verlangen. Eigene Nachforschungen beim Arbeitgeber des Arztes oder der ärztekammer seien, so das Gericht, dem Finanzamt nicht zuzumuten. Dies sei Aufgabe des Unternehmens, das die Zahlung als Betriebsausgabe geltend macht.
Urteil des BFH vom 15.03.1995
I R 46/94
RdW 1996, 201