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Rechtsnews 15.04.2023 Christian Schebitz

Behindertenparkplatz: Was droht Falschparkern?

Wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden hat, dürfen Fahrzeuge, die verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellt sind, sofort abgeschleppt werden – ohne vorherige Halteranfrage, ohne Wartezeit und ohne Ermittlungen über den Verbleib des Fahrzeugführers. Verbotswidriges Parken auf einem Behindertenparkplatz bleibt verboten!

Fahrer stellt PKW auf Behindertenparkplatz verbotswidrig ab

Der Fall betraf einen Fahrer, der im März 2000 gegen 20 Uhr sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abstellte. Dazu war er nicht berechtigt. Als er gegen 20.35 Uhr zurückkehrte, fand er sein Fahrzeug nicht mehr vor. Es wurde vom Ordnungsamt abgeschleppt. Außerdem sollte er für das Abschleppen eine Gebühr von 195,46 DM zahlen. Er weigerte sich, die Gebühr zu zahlen und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG).

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Das VG Schleswig-Holstein gab der Klage statt. Das VG entschied, dass die Abschleppmaßnahme des Ordnungsamtes unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen sei. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, vor dem Abschleppen eine Halteranfrage durchzuführen. Stattdessen ließ das Ordnungsamt das Fahrzeug sofort abschleppen. Auch gegen dieses Urteil legte die Behörde Berufung ein.

Falsches Parken behindert andere Verkehrsteilnehmer

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hob das erstinstanzliche Urteil auf. Es entschied zugunsten der Behörde. Die Maßnahme habe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen. Das Ordnungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem Abschleppen eine Halteranfrage oder sonstige Nachforschungen anzustellen. Durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Behindertenparkplatz seien andere Verkehrsteilnehmer behindert worden, was ein sofortiges Handeln gerechtfertigt habe.

Nach Auffassung des OVG sind Fahrzeughalter, die nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt sind, verpflichtet, diese freizuhalten. Behinderte Autofahrer haben einen Anspruch auf Behindertenparkplätze und müssen darauf vertrauen können, dass diese nicht missbräuchlich genutzt werden. Wird ein Fahrzeug unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, kann es sofort abgeschleppt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob noch andere Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen.

Was droht Falschparkern?

In Deutschland ist das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen gesetzlich geregelt. Falschparken kann zu Verkehrsbehinderungen, Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer und Ärgernissen führen. Es gibt spezielle Vorschriften und Paragraphen, die sich mit dem Falschparken befassen und die Rechtslage definieren.

Falschparker verstoßen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), die das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen regelt. Unter Falschparken versteht man das unberechtigte Parken auf Geh- und Radwegen, in Feuerwehrzufahrten, im Halteverbot oder auf Behindertenparkplätzen.

Die Strafen für Falschparken sind unterschiedlich und hängen von der Schwere des Verstoßes ab. In der Regel werden Bußgelder zwischen 10 und 100 Euro verhängt. Bei schwerwiegenden Verstößen, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen, können höhere Bußgelder verhängt werden. Bei wiederholtem Falschparken kann auch die Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen werden.
Die Rechtslage zum Falschparken ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in verschiedenen Paragraphen geregelt. Die wichtigsten Bestimmungen sind:

  • § 12 StVO regelt das Parken auf Fahrbahnen und Seitenstreifen. Dabei ist das Parken auf der Fahrbahn nur erlaubt, wenn genügend Platz für den Verkehr bleibt. Auf dem Seitenstreifen darf geparkt werden, wenn dies durch Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubt ist.
  • § 13 StVO regelt das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen. Hier ist das Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt. Auf Gehwegen muss außerdem ausreichend Platz für Fußgänger gewährleistet sein.
  • § 15 StVO regelt das Parken auf Schutzstreifen und Radwegen. Hier ist das Parken nur in Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel bei einer Panne oder einer Rettungsaktion.
  • § 41 StVO regelt das Parken im Halteverbot. Hier ist das Parken grundsätzlich verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • § 46 StVO regelt das Parken auf Behindertenparkplätzen. Hier dürfen nur Personen mit einem entsprechenden Ausweis parken. Bei Verstößen drohen erhöhte Bußgelder und Punkte in Flensburg.

Um Falschparken zu verhindern und die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung zu überwachen, setzen Polizei und kommunale Ordnungsämter in vielen Städten verstärkt auf Verkehrsüberwachung und Kontrollen. Auch Privatpersonen können in bestimmten Fällen Falschparker anzeigen, wenn diese auf ihrem Grundstück oder Parkplatz parken.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Falschparken in Deutschland gesetzlich geregelt ist und entsprechende Bußgelder und Strafen vorgesehen sind.

Ziel der StVO ist es, ein sicheres und geordnetes Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu gewährleisten und Verkehrsgefährdungen durch Falschparker zu vermeiden. Deshalb ist es wichtig, dass sich alle Verkehrsteilnehmer an die geltenden Regeln halten und aufeinander Rücksicht nehmen.

Um Falschparken zu vermeiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum Beispiel kann man vor dem Parken die Verkehrszeichen und Markierungen beachten und sich vergewissern, dass man an der richtigen Stelle parkt. Im Zweifelsfall kann man sich auch an das örtliche Ordnungsamt oder die Polizei wenden und um Auskunft bitten. Außerdem gibt es in vielen Städten Parkhäuser und Parkplätze, auf denen man sicher und legal parken kann.

Für Unternehmen und Privatpersonen, die häufiger mit Falschparkern auf ihrem Gelände zu kämpfen haben, gibt es spezielle Lösungen. Beispielsweise können Parkplätze mit Pollern oder Schranken gesichert oder eine Videoüberwachung installiert werden. In manchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, ein Abschleppunternehmen zu beauftragen, um Falschparker zu entfernen.

Fazit zum Falschparken

Insgesamt ist Falschparken in Deutschland ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und kann mit Bußgeldern und Strafen geahndet werden. Um einen sicheren und geordneten ruhenden Verkehr zu gewährleisten, sollten sich alle Verkehrsteilnehmer an die geltenden Regeln halten und aufeinander Rücksicht nehmen. Durch konsequente Verkehrsüberwachung und -kontrolle sowie Aufklärung und Sensibilisierung kann das Falschparken eingedämmt und die Verkehrssicherheit erhöht werden.

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Quellen:

https://www.bverwg.de/de/270502B3B67.02.0

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01 –

https://www.berlin.de/special/auto-und-motor/recht-und-urteile/2245507-44852-behindertenparkplaetze-sind-fuer-unberec.html

 

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