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Rechtsnews 08.04.2023 Christian Schebitz

Streaming, Filesharing & Co. – Rechtliche Bewertung

Heutzutage sind verschiedene Arten der Datenverbreitung bei Internetnutzern weit verbreitet. Vielen Nutzern ist dabei nicht klar, wie Streamingdienste, Sharehoster und Filesharingplattformen rechtlich einzuordnen sind – handelt beispielsweise schon illegal, wer sich einen alten Spielfilm auf einem kostenfreien Onlineportal anschaut? Die Tatsache, dass es immer wieder zu Abmahnungen kommt, verunsichert viele Menschen. Wir schaffen in diesem Beitrag Klarheit, da die Vielzahl an Streamingdiensten und weiteren Medien wächst, sodass immer mehr rechtliche Fragen auftreten.

Wie ist die rechtliche Bewertung bei Streamingdiensten?

Bei kostenlosen Streamingdiensten ist die rechtliche Lage nicht eindeutig, weshalb vielfach von der „rechtlichen Grauzone“ gesprochen wird. Beim Streaming bleibt, anders als beim Filesharing (siehe unten), keine Kopie des Werkes auf dem Rechner zurück. Nach herrschender Meinung liegt beim Streaming deshalb auch keine unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte vor. Erfolgreiche Abmahnungen gegen Streamingnutzer gab es in Deutschland bislang nicht. 2013 mahnte ein Rechtsanwalt zahlreiche Nutzer der pornografischen Streamingplattform redtube.com ab. Diese offenkundig missbräuchliche Verwendung des Instruments der Abmahnung kostete den Anwalt jedoch seine Berufszulassung und blieb für die meisten abgemahnten Streamingnutzer letztlich folgenlos.

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Wie ist die rechtliche Bewertung bei legalen Streamingdiensten?

Ganz auf der sicheren Seite sind Internetnutzer, wenn sie Dienste in Anspruch nehmen, die die Rechte an den angebotenen Filmen erworben haben, beispielsweise Netflix, Disney+ oder Amazon Prime Video. Der Nachteil liegt hierbei naturgemäß in den Kosten der legalen Streamingdienste. Die Anbieter müssen die Rechte für viel Geld erwerben und sind deshalb auf zahlende Kundschaft angewiesen. Wer die entsprechenden Angebote des legalen Streamings nutzen will, muss mit Kosten von etwa 13€ pro Monat (bei Netflix und Amazon Prime Video) bzw. 12€ monatlich (bei Disney+) rechnen.

Netflix ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das Filme und Fernsehserien über das Internet anbietet. Es wurde 1997 gegründet und hat seinen Hauptsitz in Los Gatos, Kalifornien.

Aus rechtlicher Sicht ist Netflix ein Unternehmen, das unter das Urheberrechtsgesetz fällt. Es muss die Bestimmungen des Urheberrechts einhalten, insbesondere wenn es Inhalte anderer Urheber streamt. Netflix benötigt für jeden Film oder jede Serie, die es streamt, eine Lizenz oder ein Nutzungsrecht für die entsprechenden Inhalte.

Darüber hinaus unterliegt Netflix den allgemeinen Bestimmungen des Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrechts. Insbesondere muss es sicherstellen, dass seine Geschäftspraktiken fair und transparent sind und dass die Verbraucher über die Bedingungen für die Nutzung der Dienste informiert werden.

In steuerlicher Hinsicht unterliegt Netflix den Steuergesetzen des Landes, in dem es tätig ist. Da Netflix ein internationales Unternehmen ist, muss es auch die Steuergesetze jedes Landes einhalten, in dem es tätig ist

Was gilt bei Filesharing?

Filesharing bezeichnet dem Wortsinn nach das Teilen und die Weitergabe von Dateien. Ein Nutzer  bezieht dabei eine Datei von einem anderen Nutzer und gleichzeitig können andere Filesharing-Nutzer die nun auf dem Rechner des ersten Nutzers vorhandene Datei auf ihren Rechner laden. Da es sich hierbei in der Regel um die Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Dateien handelt (Musikstücke, Filme, Serien), machen sich Filesharer eines Rechtsverstoßes schuldig. Abhängig von dem Umfang, in dem ein Internetnutzer Filesharing betreibt, kann dies weitreichende juristische Konsequenzen nach sich ziehen.

Was gilt bei Sharehostern?

Anders als beim Filesharing entsteht bei der Nutzung von Sharehostern nur eine einzige Kopie eines Werkes auf dem Rechner des Nutzers. Die Datei wird dann auch nicht anderen Personen zum erneuten Download angeboten. Dementsprechend liegt beim Nutzen eines Sharehosters zwar eine unerlaubte Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor. Es fehlt allerdings die beim Filesharing vorhandene Zugänglichmachung der Datei für eine große Zahl weiterer Internetnutzer. Rechtlich gesehen ist das Sharehosting also weniger brisant als Filesharing. Abmahngefährdet sind in der Regel nur Personen, die urheberrechtlich geschützte Dateien bei Sharehostern hochladen.

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