Rechtsnews 15.08.2023 Alex Clodo

Muss Reisebüro das billigste Angebot finden?

Reisebüros gibt es immer weniger, da die meisten Urlauber immer im Internet ihre Reise buchen. Manch einer besucht das Reisebüro aber auch, um ein gutes Urlaubsangebot zu kommen. Hier kennen sich die Leute aus. Bei der Auswahl der passenden Angebote nutzen sie nicht nur ihre Sach- und Fachkunde, sondern passen die Offerte auch an die individuellen Wünsche des Kunden an. Nicht selten erwarten die Kunden, dass das beste Preis-Leistungsverhältnis ausgesucht und weitergegeben wird. Das Amtsgericht München hatte in einem Fall zu entscheiden, ob ein Reisebüro den günstigeren Preis anbieten und finden muss.

Ein Reisebüro ist ein Unternehmen, das Reisen und Reiseleistungen vermittelt. Das Reisebüro ist kein Vertragspartner des Reisenden, sondern handelt im Auftrag des Reiseveranstalters oder der Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels, etc.). Das Reisebüro erhält dafür eine Provision oder eine Vermittlungsgebühr. Aber muss das Reisebüro auch das günstigste Angebot finden?

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Welche Pflichten hat ein Reisebüro?

Das Reisebüro hat die Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln und ihm passende Angebote zu unterbreiten. Dabei muss das Reisebüro die Interessen des Kunden wahren und ihn über alle wesentlichen Umstände der Reise aufklären. Das Reisebüro muss auch auf mögliche Risiken oder Mängel hinweisen, die die Reise beeinträchtigen könnten.

Was kann der Kunde tun, wenn er mit dem Angebot nicht zufrieden ist?

Der Kunde kann das Angebot des Reisebüros ablehnen und sich an ein anderes Reisebüro wenden oder selbst nach einer passenden Reise suchen. Der Kunde kann auch das Angebot annehmen und später vom Vertrag zurücktreten, wenn er einen wichtigen Grund dafür hat. Ein wichtiger Grund kann z.B. sein, dass sich die Umstände der Reise wesentlich geändert haben oder dass der Kunde von einem Mangel erfährt, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Der Kunde muss dann aber unter Umständen eine Stornogebühr zahlen.

Wie kann der Kunde seine Ansprüche geltend machen, wenn er mit der Vermittlung unzufrieden ist?

Wenn der Kunde mit der Vermittlung unzufrieden ist, weil das Reisebüro seine Pflichten verletzt hat, kann er seine Ansprüche gegenüber dem Reisebüro geltend machen. Das kann z.B. ein Anspruch auf Schadensersatz sein, wenn der Kunde einen finanziellen Nachteil erlitten hat oder ein Anspruch auf Minderung des Preises, wenn die vermittelte Reise mangelhaft war. Der Kunde muss aber seine Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist nach der Rückkehr von der Reise geltend machen und seine Beschwerden konkret darlegen.

Muss das Reisebüro dem Kunden die günstigste Reise anbieten?

Voraussetzung ist, dass der Kunde ausdrücklich danach verlangt. In einem Fall hatte eine Urlauberin eine Reise auf den Bermudas gebucht. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 15.000 Euro. Nachdem die Frau ihren Urlaub beendet hatte, erfuhr sie, dass ein anderes Unternehmen diese Reise für 2 700 Euro weniger anbot. Daraufhin verlangte sie vom Reisebüro eben jene Differenz. Der Fall ging vor Gericht. Das Reisebüro habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, argumentierte die Urlauberin. Man hätte sie auf das günstigere Angebot hinweisen müssen.

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München, das den Fall verhandelte, wies die Klage ab (Urteil vom 7.11.07, AZ 233 C 28416/06). In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es zur Begründung:

“Eine Pflichtverletzung seitens des Reisebüros liege nicht vor. Denn ein Reisebüro sei nicht verpflichtet, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden. Das hieße die Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Reisevermittlers zu überspannen. Wenn dies der Kunde wolle, müsse er dem Reisebüro ausdrücklich den Auftrag dazu erteilen. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen.”

Sucht jemand also nach einem günstigen Urlaubsangebot, sollte dies gegenüber dem Reiseveranstalter immer konkret erwähnt werden.

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Quelle:

AG München, Urt. v. 7.11.2007, AZ 233 C 28416/06

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