Wie in anderen Ländern gibt es auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Privatschulen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob es rechtens ist, dass auf diesen Privatschulen beispielsweise nur Jungen unterrichtet werden. Juristisch ausgedrückt lautet die Frage, mit der sich das Bundesverwaltungsgericht auseinander zu setzen hatte folgendermaßen: Impliziert die sogenannte Privatschulfreiheit, wie sie das Grundgesetz vorsieht, dass es möglich ist, monoedukativen Unterricht anzubieten?
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob durch den Besuch einer solchen Ersatzschule die Schulpflicht als erfüllt gilt? Und ist solch eine “monoedukative Schule” überhaupt als Ersatzschule anzusehen, die den Besuch einer öffentlichen Schule ersetzen kann?
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Reines Jungengymnasium zulässig? erhalten
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Bildungsministerium lehnte privates Jungengymnasium ab
Ein privater Schulträger wollte in Potsdam ein privates Jungengymnasium als Ersatzschule errichten. Das Bildungsministerium des Landes Brandenburg war allerdings dagegen und genehmigte das nicht. Das Ministerium sah einen Widerspruch zur Gleichberechtigung von Mann und Frau. Dagegen klagte der private Schulträger im Anschluss.
BverwG: Gleichwertige Lehrziele sind entscheidend
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die geplante Schule nach Schulform und nach Art und Dauer des Bildungsgangs öffentliche Schulen in Brandenburg ersetzen kann. Die Lehrziele sind gleichwertig, wenn der private Schulträger im Unterricht dafür sorgt, dass die Schüler die Gleichberechtigung der Geschlechter verinnerlichen. Privaten Schulträgern ist es allerdings gestattet, Methoden und Organisationsformen des Unterrichts auf der Grundlage ihrer pädagogischen Einschätzungen frei zu gestalten. Daher erhält der private Schulträger eine Genehmigung. Diese dürfte nur versagt werden, „wenn diese Einschätzung im Widerspruch zu einem im Wesentlichen gesicherten, in der Fachwelt weitgehend anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand stünde“. Das ist aber nicht der Fall.
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