Rechtsnews 26.04.2013 Julia Brunnengräber

AGB-Klauseln der Sparkasse zu Erbnachweisen unwirksam

Das OLG Hamm hat ein Urteil gefällt, dass bestimmte Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen betrifft. Es ging um die Klauseln Nr. 5 (1) Satz 1 und 2 zu Erbnachweisen. Es ging um die Frage, ob diese wirksam sind oder nicht.

Bundesverband der Verbraucherzentralen klagt

Zu dem Rechtstreit kam es, da der Bundesverband der Verbraucherzentralen von einer Sparkasse verlangt hatte, die oben genannten Klauseln nicht mehr zu verwenden. Nr. 5 (1) besagt folgendes: „Erbnachweise. Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift von Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“

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OLG: Zwei Klauseln sind unwirksam

Das OLG entschied, dass die beiden Klauseln unwirksam sind, da ein Verstoß gegen § 307 des BGB vorliegt. Das heißt, dass die Beklagten diese nicht mehr verwenden darf. Somit gelang es den Klägern eine Unterlassung durchzusetzen. Der Grund dafür ist, dass die Klauseln von der gesetzlichen Regelung abweichen. Demnach kann ein Erbe sein Erbrecht nicht nur durch einen Erbschein sondern auch in anderer Form nachweisen. Wird das aber nicht berücksichtigt, wird der Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben“ benachteiligt, was unangemessen wäre. Satz 1 versteht ein durchschnittlicher Bankkunde so, dass die Sparkasse die Vorlage eines Erbscheins beansprucht, selbst wenn im konkreten Einzelfall das Erbrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Satz 2 zufolge, „sei die Sparkasse in ihrer Entscheidung völlig frei, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen dieses Satzes auf die Vorlage eines Erbscheins verzichte oder nicht“. Das heißt, dass diese Klauseln mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Die Vorlage eines Erbscheins zu fordern – unabhängig davon, ob das Erbrecht im konkreten Einzelfall überhaupt anzuzweifeln ist und ob es auch anders als durch einen Erbschein belegt werden kann – kann laut Gericht so nicht gelten. Das Gericht betonte zudem, dass eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Fälle erfolgen muss. Quelle:

  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2013, Az.: I-31 U 55/12

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