Im zugrundeliegenden Fall urteilte der Bundesfinanzhof, dass die Zuweisung der Identifikationsnummer und die in diesem Zusammenhang stattgefundene Datenspeicherung beim Bundeszentralamt für Steuern gesetzeskonform sind. Viele sehen darin jedoch einen massiven Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht.
Zuteilung der Identifikationsnummer rechtmäßig
Doch die Interessen des Gemeinwohls dominieren und rechtfertigen diese Eingriffe. Durch diese Identifikationsnummern kann im Besteuerungsverfahren eine präzise Identifizierung erfolgen, da diese Nummern im Gegensatz zu den früheren Steuernummern zum einen bundeseinheitlich, zum anderen dauerhaft zugewiesen werden. Diese Regelung soll eine einheitliche Ausführung der Steuergesetze ermöglichen und einen drastischen Bürokratieabbau bei der Steuerverwaltung, bei Unternehmen und weiteren Organen bewirken. Darüber hinaus fungiert diese Regelung als maßgebliche Bedingung für die Ersetzung der früheren Lohnsteuerkarten durch die elektronische Variante ab 2013. Ein weiterer Vorteil, der durch die Zuteilung der Nummern bewirkt wird, ist die einfachere und wirksamere Überprüfung des Erfassen des Alterseinkommens bei der Einkommensteuer. Als weiterer Vorteil erweist sich die weitgehende Verhinderung bzw. Entgegenwirkung von Missbräuchen in Bezug auf den Kapitalertragssteuerabzug und den Antrag auf Kindergeld.
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Kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit
Zudem stellte der Bundesfinanzhof fest, dass diese Zuteilung der Nummern nicht gegen die Religionsfreiheit verstößt. Der Steuerpflichtige besitzt nämlich das Recht, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag zu stellen, dass jegliche Informationsdaten bezüglich seiner gesetzlichen Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe, die auch Steuern erhebt, nicht an die Stellen, die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet sind, weitergeleitet werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 2012