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Rechtsnews 22.06.2016 Raphaela Nicola

Zusatz von Lithothamnium in Bio-Produkten unzulässig

Einem Soja-Drink darf kein gemahlenes Lithothamnium zugesetzt werden, wenn er mit dem Bio-Siegel der EU vermarktet wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Was ist Lithothamnium?

Sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-Mitgliedstaaten setzen viele Hersteller von Getränken auf Soja-, Reis- und Getreidebasis einem Teil ihrer Getränke gemahlenes Lithothamnium zu. Als Lithothamnium oder Lithothamnion wird das Kalkgerüst einer Seealge bezeichnet. Dieses wird während ihres Lebens gebildet und bleibt nach deren Absterben zurück. Es weist einen hohen Anteil an Calciumcarbonat auf. Die Menge des zugesetzten Lithothamnium wird hierbei so dosiert, dass ein calciumarmes Getränk danach in etwa den Calciumgehalt von Vollmilch aufweist. Eine Herstellerin aus dem Rhein-Sieg Kreis klagte gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Sie setzt ihrem Soja-Drink, das sie als Bio-Produkt vermarktet, gemahlenes Lithothamnium in dieser Menge zu. Dies hält das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) allerdings für unzulässig.

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Zusatz von gemahlenem Lithothamnium verstößt gegen derzeit gültige EU-Verordnungen über ökologische Produktion

Der Zusatz von gemahlenem Lithothamnium verstößt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gegen die derzeit gültigen EU-Verordnungen über die ökologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen. Es soll sich hierbei nicht um den nach den EU-Verordnungen erlaubten Zusatz von Algen als unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte handeln. Die Zutaten sollen nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs sein. Vielmehr sollen Mineralstoffe beigefügt werden. Die nach dem Absterben der Alge Lithothamnium verbleibenden Reste, bilden teilweise Schichten von beachtlicher Stärke und könnten mehrere Jahrhunderte alt sein. Sie seinen vergleichbar mit fossilen Ablagerungen, wie sie z.B. in Gestalt der Kreidefelsen zu finden seien. Aus ernährungspsychologischen Gründen sei der Zusatz von Mineralstoffen in Bio-Produkten jedoch nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgeschrieben sei. Eine gesetzliche Vorschrift zur Calciumergänzung von Soja-Getränken existiere aber nicht. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 13 A 592/07 (VG Düsseldorf 16 K 3154/05)

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Nordrhein-Westfalen_13-A-59207_Soja-Drink-darf-kein-gemahlenes-Lithothamnium-enthalten.news22639.htm

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