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Rechtsnews 03.10.2016 Emil Kahlmann

Zu viel Quecksilber in Energiesparlampen

In Deutschland gelten strenge Vorschriften über die zulässigen Höchstwerte gesundheitsschädlicher Stoffe in elektronischen Geräten. Ob schon einzelne Verstöße gegen diese Vorschriften zu einem gerichtlichen Verbot des Vertriebs bestimmter Artikel ausreichen musste neulich der Bundesgerichtshof klären.

Quecksilber in Energiesparlampen

Gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz galt in Deutschland bis zum 8. Mai 2013 ein zulässiger Grenzwert von maximal 5 mg Quecksilber je Energiesparlampe. Mit der am 9. Mai 2013 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung wurde dieser Wert (europaweit) auf 2,5 mg je Energiesparlampe reduziert. Die Deutsche Umwelthilfe, ein Privatverein mit Sitz in Radolfzell, hatte im Jahr 2012 bei Energiesparlampen eines niedersächsischen Produzenten zwei Grenzwertüberschreitungen gemessen: die beanstandeten Lampen wiesen Werte von 13 mg bzw. 7,8 mg auf. Aufgrund dieser beiden Überschreitungen zog die Deutsche Umwelthilfe gegen den Produzenten der Lampen vor Gericht und verlangte dort die Untersagung des weiteren Vertriebs der Lampen. Der Produzent der Energiesparlampen argumentierte, dass ein Verbot des Vertriebs unverhältnismäßig sei, da lediglich zwei Lampen mit erhöhten Werten gemessen worden seien. Hierbei handele es sich um Ausreißer; zu betrachten sei aber der Durchschnitt aller hergestellten Lampen.

Streit um Quecksilberwerte beschäftigt die Gerichte

Sowohl in erster Instanz vor dem Landgericht Stade als auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Celle musste der Produzent der Energiesparlampen jedoch eine Niederlage einstecken. Und auch die letzte Instanz, der Bundesgerichtshof, brachte keine Wende in dem Fall. Die Richter in Karlsruhe folgten der juristischen Argumentation des Produzenten nicht und sahen vielmehr schon in dem zweimaligen Überschreiten der Grenzwerte einen so klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften, dass ein Verbot des weiteren Vertriebs der Lampen gerechtfertigt sei.
Quellen:
Landgericht Stade, Urteil vom 13.12.2012 – 8 O 112/12 –
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.10.2015 – 13 U 15/13 –
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2016 – I ZR 234/15 –

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