Rechtsnews 28.02.2012 Julia Brunnengräber

Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld zählen als Einkommen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Person, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und Wohngeld beantragt hat, erhielt Schmerzensgeld. Das legte sie an und erhielt Zinsen dafür. Sind diese bei der Wohngeldberechnung als Einkommen zu zählen oder nicht?

Wohngeld fällt durch Zinseinkünfte geringer aus

Das BVerwG entschied, dass zwar nicht das Schmerzensgeld als Einkommen zählt, die Zinsen hingegen schon. Die Schmerzensgeldsumme stellt laut Pressemitteilung des BVerwG einen Betrag von 107 500 Euro dar. Als Zinsen erhielt er für das Jahr 2009 2400 Euro. Dadurch, dass die Zinsen Einkommen darstellen, wird das Einkommen des Renters höher und daher sein Anspruch auf Wohngeld geringer. Er bezog zunächst 111 Euro Wohngeld pro Monat. Aufgrund dieser Entscheidung sind es in seinem Fall künftig nur noch 33 Euro monatlich, die ihm an Wohngeld zustehen.

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Revision des Klägers zurückgewiesen

Das wollte der Mann nicht hinnehmen und in Revision gehen. Die aber lehnte das BVerwG ab. Ihm steht laut Gericht kein höherer Betrag an Wohngeld zu. Entscheidend für die Entscheidung ist das Wohngeldgesetz. Demnach sind Einkünfte zu berücksichtigen, die unter die Einkommenssteuer fallen – so auch die Zinsen, die durch die Schmerzensgeldanlage entstehen. Das Schmerzensgeld selbst unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Der Kläger hatte gehofft, der Zweck des Schmerzensgeldes würde dazu führen, dass auch dessen Zinsen nicht als Einkommen anzurechnen sind. Die Freiheit, über das Schmerzensgeld zu verfügen, ist aber in keinster Weise eingeschränkt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2012, Az.: BVerwG 5 C 10.11

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