Rechtsnews 13.12.2011 Simon Wolpert

Zensus 2011: Auskunftspflicht ist verfassungsgemäß

Einwohner, die zur Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach dem Zensusgesetz 2011 herangezogen werden, sind dazu verpflichtet wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.

Europaweite Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung 2011

2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt. Diese statistische Erhebung wird auch Zensus 2011 genannt, es soll u.a. festgestellt werden, wie viele Menschen in Deutschland leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Gemäß § 18 Abs. 1 ZensG besteht für alle geplanten Erhebungen Auskunftspflicht. Die zuständigen Behörden führen seit Mai 2011 sog. Haushaltebefragungen auf Stichprobe durch. Die betroffenen Einwohner wurden durch ein mathematisch-statistisches Zufallsverfahren ausgewählt. Der Kläger füllte den Fragebogen nicht vollständig aus. Manchmal stellte er gar Gegenfragen. Der für die Erhebung der Daten zuständige Landkreis Südliche Weinstraße teilte dem Kläger in mehreren Schreiben mit, dass er den Fragebogen nur unvollständig ausgefüllt hat und bat ihn darum, ihn ausreichend zu beantworten. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, welchen das Statistische Landesamt zurückwies.

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Kläger sieht sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt

Der Kläger vertritt die Meinung, das Zensusgesetz 2011 verletze sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, da die geforderten Angaben sehr intim seien. Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Die Richter führten aus, dass das Zensusgesetz 2011 nicht verfassungswidrig sei. Dies sei insbesondere der Fall, da die Erhebungen zum Berrechnen von volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen notwendig sind und daher legitimen Zwecken des allgemeinen Wohls dienen. Der Kläger wird durch das Erheben der Daten auch nicht übermäßig belastet, da sie entweder den Gemeinschaftsbezug betreffen oder freiwillig anzugeben sind (Fragen nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung). Außerdem dienen alle Daten nur statistischen Zwecken, werden daher also nur in anonymisierter Form verarbeitet. Durch die anonymisierte Verarbeitung kommt es nicht zu einem gravierenden Einschnitt in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers. Auch stelle der Gesetzgeber sicher, dass die gesammelten Daten nicht rückverfolgt werden können, so die Richter. Quelle:

  • Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 28.11.2011, Az: 4 K 817/11

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