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Rechtsnews 16.09.2011 Simon Wolpert

Steuer-CD ermöglicht Wohnungsdurchsuchung

Der für eine Wohnungsdurchsuchung obligatorische Anfangsverdacht ist auch dann gegeben, wenn er auf Daten gestützt wird, die ein Informant aus Liechtenstein auf einer sogenannten “Steuer-CD” (Datenträger mit Informationen über mutmaßliche Steuerhinterzieher) an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. Dieses Vorgehen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Sachverhalt Gegen die Kläger wird wegen Verdacht auf Einkommensteuerhinterziehung ermittelt. Das Amtsgericht stützte seinen Anfangsverdacht auf Daten, die es durch einen Liechtensteiner Treuhändler erhielt. Beim Auslesen der Daten wurde bekannt, dass der Kläger Teile seines Vermögens in Liechtenstein anlegte. Bei diesem Vermögen wären die Kapitalerträge nicht erklärt worden. Das Amtsgericht vermutete, dass der Kläger zwischen den Jahren 2002 und 2006 zwischen 16.390 € und 24.270€ hinterzog. Die Kläger legten gegen die Wohnungsdurchsuchungen Beschwerde vor Gericht ein. Sie sind der Meinung die Verwendung der Daten verstoße gegen innerstaatliches Recht. Zudem soll der Ankauf der Daten gegen Völkerrecht verstoßen. Gerichtliche Entscheidung Das Landgericht entschied, dass der für die Wohnungsdurchsuchungen benötigte Tatverdacht auf die Daten auf der “Steuer-CD” gestützt werden kann. Die Daten dürften selbst dann benutzt werden, wenn sie nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig beschafft wurden. Auch das Umgehen von völkerrechtlichen Übereinkommen ist unerheblich. Laut dem Landgericht ergibt sich aus der Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrags kein Verwertungsverbot. Auch die Verfassungsbeschwerde der Kläger hatte keinen Aussicht auf Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht sah das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung der Beschwerdeführer nicht verletzt. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 2010, Az.: 2 BvR 2101/09

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