Darf jüdischen Zuwanderen aus der Sowjetunion vorgeschrieben werden, in einem festgelegten Bundesland zu leben? Dies bejahte das Bundesverwaltungsgericht, ergänzte jedoch, dass diese Regelung im jeweiligen Fall verhältnismäßig sein muss.
Keine Gleichbehandlung mit anerkannten Flüchtlingen
Konkret ging es um ein aus der Ukraine stammendes, älteres, jüdisches Ehepaar, welches im Jahr 1999 aus der Sowjetunion nach Deutschland kam. Seit diesem Zeitpunkt werden die beiden durch Sozialleistungen unterstützt. Nach ihrer Einreise bekamen sie eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, die mittlerweile unter der Bezeichnung humanitäre Niederlassungserlaubnis fortgilt und in § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz geregelt ist. Zunächst begrenzte die beklagte Ausländerbehörde die Wohnsitznahme des Paares auf den Landkreis Wittenberg. Aufgrund der Bereitstellung von Sozialleistungen weigert sich die Ausländerbehörde etwas an der Wohnsitzbeschränkung zu ändern. Sie ließ im Jahr 2006 lediglich eine Erweiterung auf das Bundesland Sachsen-Anhalt zu. Dagegen richteten die Kläger ihre Klage, denn sie beabsichtigten, zu ihrer Tochter nach Baden-Württemberg zu ziehen. In den Vorinstanzen war ihre Klage erfolgreich. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Kläger wegen des Art. 3 Abs. 1 GG ein Recht auf die “Gleichbehandlung mit anerkannten Flüchtlingen hätten”. Anerkannten Flüchtlingen dürfen aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzliche keine Wohnsitzauflagen vorgeschrieben werden.
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Wohnsitzauflage für sowjetische Zuwanderer muss verhältnismäßig sein erhalten
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Jüdische Zuwanderer als Spätaussiedler anzusehen
Das Bundesverwaltungsgericht unterstütze diese Sichtweise nicht, wies die Revision des Beklagten allerdings aus anderen Gründen ab. Als Begründung führte das Gericht an, dass es sich bei den Klägern nicht um Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention handelt. Weiterhin besitzen sie auch nicht die gleichen Rechte wie Kontingentflüchtlinge. Aus diesem Grund besteht für sie kein Recht auf Gleichbehandlung mit einem anerkannten Flüchtling. Als ein solcher gilt man nur, wenn man verfolgt wird und deshalb internationalen Schutz benötigt. Die jüdischen Zuwanderer aus der Sowjetunion erhielten allerdings ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Duetschland, das nicht von einem Verfolgungsschicksal abhängig war. Aus diesem Grund gelten sie eher als Spätaussiedler, welche jedoch im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind.
Persönliches Interesse überwiegt
Die jüdischen Zuwanderer erhielten eine humanitäre Niederlassungserlaubnis, die durchaus mit einer Wohnsitzauflage einhergehen kann, wie § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zeigt. Allerdings müssen die Ausländerbehörden dabei auch immer den Einzelfall prüfen und beurteilen, ob die Wohnsitzauflage verhältnismäßig ist. Dem Interesse der Betroffenen wird ein größeres Gewicht beigemessen, je länger die jeweilige Beschränkung dauert. Im konkreten Fall beläuft sich die Beschränkung hier schon auf 12 Jahre. Außerdem sind die Kläger aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr dazu fähig, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Somit überwiegt hier das persönliche Interesse, ihren Wohnsitz nahe ihrer Kinder zu verlagern. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013; Az: BVerwG 1 C 7.12