Rechtsnews 04.02.2013 Julia Brunnengräber

Winterdienst auf Gehwegen: Verschärfte Verantwortlichkeit der Anlieger?

Ein altbekanntes und jeden Winter wiederkehrendes Problem: die Schneeräumung auf den Gehwegen. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hatte sich damit zu beschäftigen. Theoretisch haben nämlich Anlieger die Verantwortlichkeit – so sieht es die geltende Winterdienstregelung vor – die öffentlichen Gehwege von Schnee freizuräumen und so für Sicherheit von Passanten zu sorgen. Dies ist im Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) so vorgeschrieben. Praktisch kann das aber ein ganz schönes Problem darstellen. Das sah auch ein Anlieger so und reichte Verfassungsbeschwerde ein.

Rechtliche Lage zur Schneeräumung

Rechtlich ist schon lange festgelegt, dass Anlieger den Schnee auf den öffentlichen Gehwegen räumen sollen. Da dies aber nicht immer gut geklappt hat, sondern die Schnee- und Eisbeseitigung vielmehr “mangelhaft” war, wurde vom Abgeordnetenhaus Berlin im Jahr 2010 das Gesetz verändert und zwar dahingehend, dass Anliegern mehr Verantwortung übertragen wurde. “Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der zum Winterdienst verpflichteten Grundstückseigentümer” wurde verschärft. Das bedeutet: “Das Straßenreinigungsgesetz bestimmt (in § 6 Abs. 1) nunmehr, dass die zum Winterdienst verpflichteten Anlieger zwar weiterhin ‘durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen’ können.” Das heißt aber nicht, dass ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt, was hierbei der entscheidende Punkt ist. Wenn ein Anlieger also seine Pflicht diesbezüglich nicht erfüllt, droht ihm laut Gesetz eine sogenannte kostenpflichtige Ersatzvornahme und ein erhöhtes Bußgeld.

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Anlieger legt Verfassungsbeschwerde ein

Genau gegen diese verschärfte Verantwortlichkeit war ein Eigentümer eines Einfamilienhaus in Berlin. Er reichte Verfassungsbeschwerde ein. Er brachte vor, dass er wegen dieses Haftungsrisikos bei Schneefall Berlin nicht mehr verlassen könne. Er halte sich oft außerhalb von Berlin auf. Wird er nun hinsichtlich der Schneeräumung verstärkt in die Pflicht genommen, dann werde er in seiner Reisefreiheit behindert.

Verfassungsgerichtshof weist Beschwerde als unbegründet zurück

Der Verfassungsgerichtshof wies seine Beschwerde allerdings zurück und urteilte, dass die Winterdienstregelungen, die öffentliche Gehwege im Straßenreinigungsgesetz betreffen, verfassungsgemäß sind. Die bestehenden Regelungen sind mit der Berliner Verfassung und dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. Es ist möglich, eine zuverlässige dritte Person wie etwa einen Nachbarn oder einen Hausmeister damit zu beauftragen, die Räumung durchzuführen beziehungsweise zu überwachen. Das Gericht betonte also, dass ein Anlieger seiner Pflicht nicht höchstpersönlich vornehmen muss. Das heißt: “Insoweit muss es genügen, wenn der Anlieger alles ihm im Einzelfall billigerweise Zumutbare getan und veranlasst hat, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst durch von ihm sorgfältig ausgewählte und angemessen überwachte Dritte sicherzustellen.”

Anlieger haftet nur, wenn er Schneeräumung nicht regelt

Das Gericht stellte abschließend klar, dass ein Anlieger nur dann haftet, wenn er seinen “so verstandenen Pflichten schuldhaft nicht nachkommt”. Das würde eine Ordnungswidrigkeit (nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrReinG) bedeuten, die eine Geldbuße zur Folge hätte. Quelle:

  • Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. November 2012, Az.: VerfGH 8-11

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