Rechtsnews 13.06.2012 Manuela Frank

Urteil zur wirtschaftlichen Einheit von Windkraftanlagen

Grundstücksflächen, die mit zahlreichen Windkraftanlagen bebaut sind, bilden generell keine Einheit im wirtschaftlichen Sinn, so wie es § 2 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vorsieht, wenn diese Areale durch Grundstücke, welche dem forst- und landwirtschaftlichen Besitz zuzuordnen sind, voneinander separiert sind.

Finanzamt bewertet Teilflächen als wirtschaftliche Einheit

Geklagt hatte im konkreten Fall ein Grundstückseigentümer, dessen Besitz zehn Teilflächen umfasst. Auf diesem Grundstück betreibt eine weitere Person je Teilfläche eine Windkraftanlage, was durch einen Nutzungsvertrag geregelt ist. Zwischen den besagten Teilarealen existieren Flächen, die dem forst- und landwirtschaftlichen Besitz des Klägers zuzuordnen sind. Die insgesamt zehn Teilflächen wurden vom Finanzamt als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet.

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BFH beurteilt Flächen als gesonderte Einheiten

Der Bundesfinanzhof sieht dies allerdings anders und bewertet die Teilflächen als jeweils isolierte wirtschaftliche Einheiten, da es an einer räumlichen Verbindung mangele. So bildet jede Windkraftanlage für sich ein eigenständiges, zusammengesetztes Wirtschaftsgut.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. März 2012

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