Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 26.02.2024 Alex Clodo

Wie soll man bei Behandlungsfehlern vorgehen?

Behandlungsfehler. Im Fall einer Krankheit hegen viele die Hoffnung, dass ein Arztbesuch die Probleme beseitigen oder zumindest lindern kann. Fast immer ist der Arzt auch in der Lage, diesem Wunsch nachzukommen und seinen Patienten zu helfen. Dennoch kann es leider auch vorkommen, dass eine Behandlung nicht wirkt oder durch einen Fehler im Nachhinein sogar noch stärkere Probleme auftreten. Der Arzt weist die Schuld von sich und den Betroffenen ist häufig nicht klar, wie sie vorgehen sollen. Sie sind unsicher, welche Pflichten der Arzt hat und in welchen Fällen er für die Fehlbehandlung verantwortlich ist.

Bei Unklarheiten sollte in jedem Fall die zuständige Krankenkasse kontaktiert werden. Auch über die genauen Bedingungen eines Behandlungsvertrages gibt der Gesetzgeber umfangreiche Informationen. Die Pflichten von Arzt und Patient sind in den Voraussetzungen für den Abschluss eines Behandlungsvertrages in § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie dienen dem Schutz des Patienten und regeln die vertragstypischen Pflichten, die Informations- und Aufklärungspflicht, die Voraussetzungen für die Einwilligung, die Dokumentation der Behandlung und die Einsichtnahme in die Patientenakte sowie die Verteilung der Beweislast. Generell gilt, dass der Arzt bei Verletzung seiner Pflichten aus dem Behandlungsvertrag in vollem Umfang straf- und schadensersatzpflichtig ist.

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Welche Pflichten hat ein Arzt?

Wird im Krankheitsfall ein Arzt aufgesucht, kommt ein Arztvertrag dadurch zustande, dass der Patient seine Beschwerden schildert und eine Diagnose gestellt wird. Für den Beginn der Behandlung ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich, es entsteht automatisch ein Dienstvertrag, der den Arzt nach § 611 BGB zur Erbringung der versprochenen Dienste verpflichtet. Zu beachten ist allerdings, dass diese Leistung nicht die Heilung einer Krankheit umfasst, sondern nur das Bemühen darum.

Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Schönheitsbehandlung durchgeführt werden soll. Da es hier auf den Erfolg der Behandlung ankommt, handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem dieser Aspekt im Vordergrund steht. Je nachdem, um welchen Vertragstyp es sich handelt, kann der Arzt wegen Pflichtverletzung belangt werden.

Dies steht in engem Zusammenhang mit der ärztlichen Aufklärungspflicht. Damit der Patient in der Lage ist, die positiven und negativen Folgen einer Behandlung gegeneinander abzuwägen, muss ihn der Arzt über den Eingriff und alle Risiken aufklären. Treten die Risiken im Zusammenhang mit der Behandlung nur selten auf, muss der Patient nur dann aufgeklärt werden, wenn sie bei dem Eingriff typischerweise auftreten. Außerdem muss der Arzt den Patienten schriftlich über die anfallenden Kosten informieren, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Die Aufklärungspflicht entfällt, wenn sie nach den Umständen nicht möglich ist, der Patient auf die Aufklärung verzichtet oder die Behandlung unaufschiebbar ist. Auch bei bereits durchgeführten Behandlungen oder bei bekannten Risiken, wie z.B. der Infektionsgefahr bei Wunden, ist eine Aufklärung nicht erforderlich, da diese beim Patienten vorausgesetzt werden kann.

Ebenso ist die Einwilligung des Patienten vor Beginn der Behandlung erforderlich. Ist der Patient dazu nicht in der Lage, muss die Einwilligung aus einer Patientenverfügung entnommen oder von einem Bevollmächtigten eingeholt werden, da ansonsten die Durchführung der Behandlung eine Körperverletzung darstellt. Dabei ist zu beachten, dass die Einwilligung auch konkludent durch das Erscheinen zum Termin erfolgen kann.

Darüber hinaus ist der Arzt verpflichtet, den gesamten Behandlungsverlauf schriftlich festzuhalten. Dazu werden alle Schritte in der Patientenakte dokumentiert. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei einem Arztwechsel die Weiterbehandlung möglich ist. Außerdem dient die Krankenakte als Beweismittel im Falle eines Behandlungsfehlers. Wurde sie vom Arzt fehlerhaft geführt, liegt die Beweislast beim Arzt, der nachweisen muss, dass die Behandlung korrekt war. Der Patient kann jederzeit Einsicht in seine vollständige Patientenakte verlangen.

Eine weitere zentrale Pflicht des Arztes ist die ärztliche Schweigepflicht. Diese besagt, dass keine Informationen über die Behandlung des Patienten weitergegeben werden dürfen. Verstößt der Arzt gegen die Schweigepflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Ausnahmen bestehen, wenn der Patient den Arzt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet, eine mutmaßliche Einwilligung oder eine Auskunftspflicht gegenüber der Krankenkasse vorliegt, eine Erkrankung unter das Infektionsschutzgesetz fällt, ein Notstand vorliegt oder eine Straftat geplant ist.

Darüber hinaus haftet der Arzt auch für Fehler seiner Untergebenen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Behandlungsfehler durch eine Krankenschwester, eine Hebamme oder eine Arzthelferin verursacht wurde. Im Haftungsfall muss der Arzt nachweisen, dass er das Personal sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Auch im Bereich der Hygiene ist der Arzt bzw. das Krankenhaus für die Einhaltung der Richtlinien verantwortlich. Im Falle einer Infektion muss nachgewiesen werden, dass die Hygieneempfehlungen eingehalten wurden.

Was für Behandlungsfehler können beim Arzt oder im Krankenhaus auftreten?

Bei einer Behandlung können viele Fehler passieren. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn das Vorgehen des Arztes zu einem Gesundheitsschaden physischer oder psychischer Art geführt hat. Entscheidend ist, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn dem Arzt kein Fehler unterlaufen wäre. Ist dies der Fall, haftet der Arzt nicht.

Behandlungsfehler sind in den meisten Fällen auf mangelnde Fachkenntnis des Arztes, mangelnde Aufklärung oder Dokumentationsfehler zurückzuführen. Ein Fehler liegt auch vor, wenn die Behandlung nicht dem allgemeinen medizinischen Standard entspricht. Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Durchführung als auch die Unterlassung einer Behandlung zu einem Behandlungsfehler führen kann. Ebenso kann der Arzt wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht belangt werden.

Ein Behandlungsfehler kann auch dann vorliegen, wenn der Arzt nicht über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um eine Behandlung sachgerecht durchzuführen. Dies ist insbesondere dann kritisch, wenn der Arzt wegen seiner fachlichen Kompetenz hinzugezogen wurde, diese aber nicht erbringen kann. Der Arzt haftet jedoch nicht, wenn er über die medizinischen Kenntnisse nicht verfügen kann, weil er z. B. nicht in dem erforderlichen Fachgebiet tätig ist.

Darüber hinaus kann der Arzt haftbar gemacht werden, wenn er nicht sein gesamtes Wissen zur Heilung des Patienten einsetzt und den Patienten nicht über alle Möglichkeiten aufklärt. In diesem Fall kann der Patient Schadenersatz verlangen. Nicht als Behandlungsfehler gelten dagegen unerwünschte Folgen und Nebenwirkungen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung aufgetreten sind und über die der Patient vorher aufgeklärt wurde. Aus diesem Grund wurde auch die Klage einer Frau abgewiesen, die nach einer im Krankenhaus durchgeführten Sterilisation schwanger wurde. Da sie über die Versagerquote aufgeklärt worden war, entschied das Oberlandesgericht Hamm zu ihren Ungunsten.

Welche Pflichten hat ein Patient?

Nicht jeder Behandlungsfehler ist jedoch auf die Pflichten des Arztes zurückzuführen. Auch Patienten können ein Mitverschulden an einer fehlgeschlagenen Behandlung treffen, wenn sie trotz vorheriger Aufklärung über die bestehenden Risiken die Behandlung dennoch durchführen wollen, sie vorzeitig abbrechen oder nicht zur Nachsorge erscheinen. So geschehen im Fall einer Frau, die auf Anraten ihres Arztes nach der Untersuchung eines Knotens in der Brust nicht zur empfohlenen Nachuntersuchung erschien und so den Tumor nicht rechtzeitig erkennen konnte.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der Arzt in diesem Fall nicht für den Behandlungsfehler haftet. Umgekehrt haftet der Patient nicht für Behandlungsfehler, die dadurch entstanden sind, dass er risikoreiche Eingriffe oder Therapien mit geringen Heilungschancen abgelehnt hat. Er muss sich nur Behandlungen unterziehen, die für ihn kein zu großes Risiko darstellen.

Der Patient ist auch dafür verantwortlich, dass der Arzt alle wichtigen Informationen über die Erkrankung und Vorerkrankungen erhält, um eine geeignete Therapieform auswählen zu können. Dazu muss ihm Einsicht in die notwendigen Unterlagen, wie z.B. die Krankenakte, gewährt werden. Darüber hinaus muss der Patient für die Finanzierung der Behandlung aufkommen, sei es durch die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse oder durch Zuzahlungen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Arzt den Patienten über die Kosten informiert hat oder diese aus dem Kontext ersichtlich sind.

Wie soll man bei einem Behandlungsfehler vorgehen?

Die Folgen von Behandlungsfehlern können vielfältig sein. Neben körperlichen Beschwerden können dies auch psychische Folgen, Spätfolgen oder im schlimmsten Fall der Tod sein. Liegt ein Behandlungsfehler vor, ist es ratsam, sich an seine Krankenkasse und den zuständigen Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu wenden. Bei begründetem Verdacht untersucht ein Arzt des MDK, ob der Fehler auf eine frühere Behandlung zurückzuführen ist. Ist dies der Fall, wird ein Gutachten erstellt. Dieses dient als Grundlage für die Kommunikation mit dem Arzt. Je nach Kooperationsbereitschaft des Arztes kann eine außergerichtliche oder gerichtliche Klärung notwendig werden.

Im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern stellt sich häufig das Problem, dass kein direkter Kontakt mit dem Arzt möglich ist, sondern nur über dessen Versicherung kommuniziert werden kann. Dies kann besonders kritisch sein, wenn der Geschädigte eine persönliche Erklärung oder Entschuldigung erwartet. Die meisten Versicherungen streben in diesem Zusammenhang ein Gerichtsverfahren an, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Patient den Prozess verliert, relativ hoch ist. Außergerichtliche Vergleiche sind wesentlich seltener. In jedem Fall ist es in diesem Stadium ratsam, einen im Arzthaftungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, der die Interessen des Geschädigten vertritt.

Wer trägt die Beweislast bei Behandlungsfehlern?

Kommt es tatsächlich zu einem Prozess, liegt die Beweislast sowohl beim Arzt als auch beim Patienten, wenn der Gesundheitsschaden auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Dabei ist der Patient aufgrund seiner geringen Fachkenntnisse jedoch nur verpflichtet, seinen Verdacht darzulegen. Ist ein weiterer Beweis erforderlich, bietet das Gutachten des MDK in der Regel eine ausreichende Grundlage für den Patientenbeweis.

Ausnahmen von der Beweispflicht bestehen, wenn ein Verschulden des Arztes nicht offensichtlich ist, wie z.B. bei einer Operationswunde, oder wenn der Arzt seine Dokumentationspflicht vernachlässigt hat. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, z.B. eine unterlassene Therapie, geht die Beweislast auf den Arzt über. Er muss dann beweisen, dass sein Handeln nicht ursächlich für den behaupteten Behandlungsfehler war.

Kann ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden, muss der Arzt in den meisten Fällen Schadenersatz oder Schmerzensgeld zahlen. Im Rahmen des Schadenersatzes werden die Kosten für selbst bezahlte Medikamente oder Heilbehandlungen sowie ein eventueller Verdienstausfall berücksichtigt. Wenn der Behandlungsfehler ursächlich für den Tod des Patienten war, wird bei der Höhe des Schmerzensgeldes nur das bisher erlittene Leid berücksichtigt. In den anderen Fällen hängt die Höhe des Schmerzensgeldes von der Schwere des verursachten Schadens ab. Es kann bis zu 500.000 Euro betragen, wie im Fall eines Geburtsfehlers, der zu einem schweren Hirnschaden führte und vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde.

Welche Verjährungsfrist gilt bei Behandlungsfehlern?

Darüber hinaus ist die geltende Verjährungsfrist zu beachten. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn der Patient Kenntnis von dem Fehler erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist sind etwaige Schadensersatzansprüche verjährt.

Insgesamt ist es ratsam, sich im Falle eines Behandlungsfehlers mit seiner Versicherung in Verbindung zu setzen und dort mögliche Ansprüche abzuklären. Darüber hinaus sollte ein auf Arzthaftungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der die Kommunikation mit der Versicherung des Arztes übernimmt und so für die Durchsetzung eventueller Schadensersatzansprüche sorgt.

Quellen:

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