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Rechtsnews 21.06.2011 Manuela Frank

Wie neu muss ein Vorführwagen beim Autokauf sein?

Wenn man sich beim Autokauf für einen Vorführwagen entscheidet, wird fast immer davon ausgegangen, dass es sich um ein nahezu neues Modell handelt. Dass dies jedoch nicht zwingend der Fall sein muss, bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2010. Die Streitfrage Im konkreten Rechtsfall ging es um einen Kläger, der im Juni des Jahres 2005 von dem angeklagten Händler ein Wohnmobil erwarb, das als Vorführwagen genutzt wurde. Im Kaufvertrag für gebrauchte Wohnmobile „sind der abgelesene Kilometer-Stand und die „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ mit 35 km angegeben“. Zum Stichpunkt „Sonstiges“ ist Folgendes vermerkt: „Vorführwagen zum Sonderpreis…“. Die Übergabe des Kraftfahrzeugs erfolgte im Juli desselben Jahres, wobei die Erstzulassung des Wohnmobils auf den Kläger übertragen wurde. Vier Monate später, im November 2005, besuchte der Kläger eine Messe, auf der er erfuhr, dass sein kürzlich erworbenes Fahrzeug kein Neufahrzeug ist, sondern ein „Aufbau aus dem Jahr 2003“. Diese Tatsache veranlasste ihn im März 2007 dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Er klagte die Erstattung des Kaufpreises (64.000 €) ein, wofür er im Gegenzug das Wohnmobil wieder zurückgeben wollte. Das Landgericht Konstanz hat die Klage freigegeben, während das Oberlandesgericht Karlsruhe nach der Berufung des Angeklagten die Klage wieder abwies. Das Urteil des Bundesgerichtshofs Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Als Begründung für seine Entscheidung gab der Bundesgerichtshof an, dass man von der bloßen Titulierung als Vorführwagen nicht zwangsläufig auf den Herstellzeitpunkt schließen kann. Aus diesem Grund liegt im vorliegenden Fall kein Sachmangel vor, der einen Vertragsrücktritt rechtfertigen würde. Die Bezeichnung „Vorführwagen“ wird für Fahrzeuge verwendet, die gewerblich genutzt werden und hauptsächlich Vorführungszwecken dienen. Das „Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen“ ist dabei unerheblich und nicht festgeschrieben. Dass viele Käufer mit dem Begriff „Vorführwagen“ ein neues Fahrzeug assoziieren, kommt daher, dass diese generell lediglich für kurze Probefahrten verwendet werden oder als Ausstellungsstück fungieren, das kaum abgenutzt ist. Lediglich besondere Umstände rechtfertigen im Einzelfall einen „Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens“. Im vorliegenden Fall herrschten diese Umstände jedoch nicht vor. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2010

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