Rechtsnews 17.10.2015 Christian Schebitz

Vertriebsverträge richtig kündigen

Viele Unternehmen beschäftigen sogenannte Handelsvertreter,
die als selbstständige Gewerbebetreibende in deren Namen Geschäfte tätigen oder
Kaufverträge schließen. Sie stellen eine wichtige Vertriebsquelle dar.
Handelsvertreter sind selbstständig und können sowohl natürliche als auch
juristische Personen sein. Außerdem sind sie selbst für ihre Arbeit und die
Aufteilung der Arbeitszeit verantwortlich. Dabei kann der Handelsvertreter auch
für mehrere Unternehmen tätig sein und deren Produkte gleichzeitig vertreiben.
Die einzige Einschränkung stellt dabei das Konkurrenzverbot dar, demzufolge
keine ähnlichen Produkte von unterschiedlichen Unternehmen verkauft werden
dürfen. In den meisten Fällen erhalten Handelsvertreter Verträge mit Laufzeiten
zwischen 5 und 10 Jahren.

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Was ist ein Handelsvertretervertrag?

Ein Vertrag für die Zusammenarbeit mit einem
Handelsvertreter muss über eine bestimmte Form verfügen, um gültig zu sein. Neben
dem kurz gehaltenen Kopf des Vertrages folgen die Unterkategorien mit der
rechtlichen Stellung des Handelsvertreters, seinen Pflichten, den Pflichten des
Unternehmens und den Regelungen zu provisionspflichtigen Geschäften, zur Höhe
der Provision, zum Wegfall des Provisionsanspruchs und zur Provisionsabrechnung.
Zusätzlich beinhaltet der Vertrag Klauseln zu den Kosten, die sich der
Handelsvertreter erstatten lassen kann, außerdem zu seinen Urlaubszeiten und
der Regelung im Krankheitsfall. Auch auf ein Verbot von Wettbewerbsabreden, die
Vertragsdauer und die Kündigung wird neben sonstigen Bestimmungen wie der
Verjährungsfrist und dem Gerichtsstand eingegangen. Zusätzlich wird zwischen unterschiedlichen Arten von
Handelsvertretern entschieden, die je nach Vertrag verschiedene Rechte
erhalten. So ist ein Vermittlungsvertreter dazu befähigt, Anfragen zu
vermitteln, darf jedoch auf der anderen Seiten keine Willenserklärung im Namen
des Unternehmens abgeben. Im Gegensatz dazu verfügt ein Abschlussvertreter über
die Genehmigung, rechtsgültige Verträge abzuschließen. Wenn der Vertreter für
einen bestimmten Bezirk zuständig ist, kümmert er sich um alle dort anfallenden
Verträge und erhält eine entsprechende Provision.

Der Handelsvertretervertrag kann nicht direkt gekündigt
werden, nur außerordentliche Gründe sind zulässig. Das ist etwa der Fall, wenn
eine Weiterführung des Verhältnisses einer der Parteien nicht zugemutet werden
kann. Die Kündigung unter der Angabe von außerordentlichen Gründen ist fristlos
und sofort gültig. Dennoch ist auch die Nutzung einer Auslauffrist möglich,
wenn es erstrebenswert erscheint, das Arbeitsverhältnis noch eine Weile
aufrecht zu erhalten. Die Möglichkeit einer Kündigung aus außerordentlichen
Gründen sollte jedoch immer im Einzelfall abgewogen werden. So muss etwa eine
Störung des Geschäfts- oder Vertrauensverhältnisses vorliegen, die eine weitere
Zusammenarbeit unmöglich macht. In besonders schweren Fällen muss außerdem eine
Abmahnung erteilt werden, insofern der Grund der Störung dadurch beseitigt
werden kann. Bei einer Kündigung ohne eine solche Störung ist keine Abmahnung
nötig. Wenn der Vertrag unbefristet ist, gibt es nach § 89 des
Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmte Fristen, innerhalb derer eine Kündigung
möglich ist. Diese unterscheiden sich je nach Vertragsdauer: Im ersten Jahr des
Vertrages beträgt die Frist einen Monat und steigt mit jedem weiteren Jahr um
einen Monat an. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren beträgt die Frist
sechs Monate. Die Kündigung muss jeweils zum Ende eines Monats eingereicht
werden. Wird der Vertrag einvernehmlich verlängert, ist keine Aktualisierung
des Schriftstücks nötig. Nach § 89 HGB gilt er als unbefristet verlängert. In
den meisten Fällen gibt es zusätzliche Klauseln, die den Vertrag unter
bestimmten Bedingungen wie etwa dem Tod des Handelsvertreters beenden.

Wie kündigt man einen Vertragshändlervertrag?

Ein Vertragshändler unterscheidet sich von einem
Handelsvertreter dadurch, dass der Vertragshändler Waren des Unternehmens
aufkauft und an Kunden weiterverkauft. Dabei trägt er selbst das Verkaufsrisiko
und stellt eine Art Unterhändler dar, der jedoch auch im Bereich des
Kundendienstes tätig ist. Verträge für Vertragshändler zeichnen sich in den
meisten Fällen durch eine hohe Komplexität aus, sodass sie sich von den
Handelsvertreterverträgen unterscheiden. Dennoch sind die in §§ 84 HGB formulierten
Regelungen wie etwa die außerordentliche Kündigung auch für Vertragshändler
gültig. Aufgrund des höheren Risikos verfügen Vertragshändler über kürzere
Kündigungsfristen. Zusätzlich kann der Unternehmer den Händler nur aus
wichtigen Gründen kündigen, ebenso wie der Händler wichtige Gründe für eine
außerordentliche Kündigung angeben muss. In einem solchen Fall muss das
Unternehmen sämtliche gekaufte Waren zurücknehmen.

Was muss man beim Widerruf von einem Franchisevertrag beachten?

Bei Franchiseverträgen wird je nach Art der
Geschäftsbeziehung unterschieden. Bei Franchisenehmern, die in einer gewissen
Abhängigkeit vom Hauptunternehmen bleiben sollen, wird ein Franchisevertrag
angewendet, der eine gewisse Ähnlichkeit mit Handelsvertreterverträgen hat. Sind
Franchisenehmer und -geber jedoch gleichberechtigt, gibt es Unterschiede. Die
Kündigungsfristen können sich je nachdem, ob eine Befristung existiert, stark
unterscheiden. Bei befristeten Verträgen endet das Geschäftsverhältnis einfach
mit dem Ablauf der Vertragszeit. Im Gegensatz dazu ist bei unbefristeten
Verträgen ein Aufhebungsvertrag empfehlenswert. In diesem können alle Ansprüche
fixiert werden. Ist einer der Partner jedoch nicht mit der vorzeitigen
Kündigung einverstanden, entstehen meist Konflikte. Aus diesem Grund ist es
insbesondere bei der Kündigung von Vertragshändler- und Franchiseverträgen
ratsam, einen kompetenten Rechtsanwalt einzuschalten, der sich mit den
Feinheiten der einzelnen Regelungen auskennt. Gründe für eine fristlose
Kündigung können etwa eine Konkurrenztätigkeit, zu geringer Umsatz, fehlende
Werbemaßnahmen oder Nachlässigkeit im finanziellen Bereich sein. Bei einer berechtigten
Kündigung durch den Franchisegeber wird die Eintrittsgebühr des
Franchisenehmers in der Regel nicht zurückerstattet. Ist hingegen der
Franchisegeber für die Missstände verantwortlich, erhält der Vertragspartner
die Gebühr zurück.

Zusammenfassend lässt sich in Bezug auf die Kündigung von Vertriebsverträgen
sagen, dass es sowohl Möglichkeiten zur vertragsmäßigen als auch zur
außerordentlichen Kündigung gibt. Ein befristeter Vertrag endet automatisch, bei
einem unbefristeten Vertrag existieren unterschiedliche Regelungen, die sich je
nach dessen Art unterscheiden. Zusätzlich gibt es bei Verstößen gegen die
Vertragsinhalte die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung einzureichen. Dabei
gilt in den meisten Fällen, dass bei einer Schuld des Unternehmens der Wert der
gekauften Ware oder das Eintrittsgeld zurückerstattet werden. Dennoch sollte in
jedem Fall ein fachkundiger Rechtsanwalt mit der Überprüfung von
Kündigungsansprüchen beauftragt werden, da diese sich je nach Art des Vertrages
unterscheiden können.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html#BJNR002190897BJNG009300300

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