Rechtsnews 09.04.2023 Christian Schebitz

Wie gut ist das Berliner Testament?

Es ist allgemein bekannt, wie wichtig es ist, sich vor dem eigenen Tod um den Nachlass und die Verwaltung des Erbes zu kümmern. Viele Ehepaare wollen diesen Schritt gemeinsam gehen und entscheiden sich für ein sogenanntes Berliner Testament. Dabei wird ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und für den Fall des Todes beider Ehegatten zusätzlich Schlusserben bestimmen. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten, so dass die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments vor einer Entscheidung sorgfältig abgewogen werden sollten.

Muss man bei dem Berliner Testament Steuern bezahlen?

Ein gravierender Nachteil des Berliner Testaments hängt eng mit den steuerlichen Regelungen zusammen. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Besteuerung je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn beide nicht miteinander verwandt sind, so dass statt der günstigeren Steuerklasse II nur die Steuerklasse III zur Anwendung kommt. Zu einer solchen Schlechterstellung können Konstellationen führen, in denen einer der Schlusserben nicht mit dem letztlebenden Erblasser verwandt ist. Eine Alternative bietet die Möglichkeit, das Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum erstversterbenden Erblasser als Grundlage für die Besteuerung zu wählen. Diese Begünstigung muss jedoch im Voraus beantragt werden.

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Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Erbe zweimal besteuert wird, wenn es zunächst an den überlebenden Ehegatten und dann an den Schlusserben übergeht. Zudem gibt es im Gegensatz zum klassischen Testament keine Steuerfreibeträge für die Schlusserben nach dem Tod des ersten Ehegatten.

Welche Bindungswirkung entfaltet das Berliner Testament?

Ein weiterer Aspekt, der gegen das Berliner Testament spricht, ist seine Bindungswirkung. Da das Testament von beiden Ehegatten errichtet wurde, kann es nur zu deren Lebzeiten geändert oder aufgehoben werden. Dazu bedarf es entweder einer Erklärung gegenüber dem Partner oder eines einvernehmlichen Widerrufs, die notariell beurkundet werden müssen. Damit sind dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Partners alle Änderungsmöglichkeiten genommen. Dies betrifft insbesondere die Bedingungen und die Schlusserben.

Erblasser sollten diese Regelung unbedingt beachten, wenn spätere Änderungen geplant sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich einer der Erben besonders um die Pflege des Erblassers gekümmert hat. Oder wenn es zu Streitigkeiten kommt. Auch Schenkungen bieten in einem solchen Fall keine Möglichkeit, das Erbe neu zu verteilen. Diese könnten von den Pflichtteilsberechtigten zurückverlangt werden.

Welche Pflichtteilsregelungen gibt es beim Berliner Testament?

Auch beim Berliner Testament ist zu beachten, dass unabhängig von der getroffenen Regelung jedem gesetzlich bedachten Erben ein gewisser Pflichtteil am Nachlass zusteht. Da der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entsteht, kann bei einem Ausschluss gemäß § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils vom begünstigten Erben verlangt werden. Dies gilt auch bei einem Berliner Testament, wenn keine gesonderte Regelung getroffen wurde. Erblasser sollten darauf achten, dass eine so genannte Strafklausel enthalten ist. Diese gewährt einem Kind, das den ersten Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des anderen Elternteils nur den Pflichtteil aus dem verbleibenden Nachlass.

Zudem sollten Erblasser bedenken, dass nicht nur bei der Auszahlung des Pflichtteils, sondern auch schon bei der Geltendmachung des Anspruchs Kosten entstehen können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Notar ein Nachlassverzeichnis erstellt, dessen Kosten der Erblasser zu tragen hat. Darüber hinaus schützt die Strafklausel auch Pflichtteilsberechtigte, die mit dem Erstversterbenden nicht verwandt sind und daher keinen Pflichtteilsanspruch hätten.

Das Berliner Testament und eine erneute Heirat

Das Berliner Testament hat auch Nachteile, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Es ermöglicht dem Partner, die Verfügung anzufechten, da auch der neue Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch hat. Ist die Anfechtung erfolgreich, kann er selbst neue Erben bestimmen. Um diesen Fall zu vermeiden, sollte eine Wiederverheiratungsklausel in das Testament aufgenommen werden. Man unterscheidet zwischen der Einheitslösung und der Trennungslösung. Bei der Einheitslösung werden die Ehegatten als Vollerben und die Kinder als Schlusserben eingesetzt. Bei Wiederverheiratung eines Partners wird die Vollerbeneinsetzung durch eine Vorerbeneinsetzung ersetzt.

Alternativ können die Parteien ein Herausgabevermächtnis vereinbaren, wonach der Ehegatte im Falle der Wiederverheiratung den über den gesetzlichen Erbteil hinausgehenden Erbteil an die Schlusserben herausgibt. Die Trennungslösung sieht hingegen vor, dass die Eltern als Vorerben und die Kinder als Nacherben eingesetzt werden. Bei Wiederverheiratung besteht die Möglichkeit, dass der Nacherbfall bereits mit der neuen Heirat (und nicht erst mit dem Tod des Ehegatten) eintritt oder dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Damit wird sichergestellt, dass die tatsächlichen Erben den ihnen zustehenden Anteil erhalten.

Fazit

Insgesamt bietet das Berliner Testament für Ehepaare eine gute Möglichkeit, ihren Nachlass zu regeln. Allerdings sollte man sich bewusst sein, dass eine genaue Formulierung notwendig ist, um Probleme und Missverständnisse zu vermeiden. Diese können insbesondere im Zusammenhang mit Steuern, Bindungswirkung, Pflichtteilsrecht und Wiederverheiratung auftreten. Um solche Probleme zu vermeiden, sollte ein kompetenter Erbrechtsanwalt in den Prozess der Testamentsgestaltung einbezogen werden. Dieser kann abwägen, ob das Berliner Testament oder eine andere Testamentsform wie z.B. ein Erbvertrag sinnvoller ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn beide Partner nicht miteinander verheiratet sind, aber dennoch ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen.

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