Im folgenden Fall geht es um eine großflächige Wasserrückhaltung, die am Oberrhein bei Waldsee, Altrip und Neuhofen in Planung ist. Noch sind nicht alle Streitpunkte geklärt. Grund dafür ist, dass sich nationales Recht und Unionsrecht möglicherweise nicht miteinander vereinbaren lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über weitere Vorgehensmaßnahmen zu entscheiden, um das zu prüfen.
Ist Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz national richtig umgesetzt und mit Unionsrecht konform?
Offene Fragen betreffen laut Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts “die Auslegung der europäischen Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (Richtlinie 2003/35/EG)”. Sinn und Zweck der Richtlinie ist es, mehr Raum für Klagemöglichkeiten zu schaffen, was sich auf Entscheidungen im Bereich der Verwaltung bezieht, die auf Verträglichkeitsprüfungen der Umwelt Bezug nehmen. Mit anderen Worten: Ist das, was die Verwaltung vorsieht mit der Umwelt verträglich? Vor allem die Richtlinien-Umsetzung in nationales Recht in der BRD ist Streitpunkt. Auf nationaler Ebene korrespondiert mit der Richtlinie das sogenannte Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Liegt hierbei aber ein Widerspruch vor? Es gab Verwaltungsvorgänge, die vor der Umsetzung der Richtlinie eingeleitet wurden. Fallen sie unter das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz? Können sie diesem unterzogen werden? Ab wann können Verwaltungsentscheidungen aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgehoben werden?
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Widerspricht Wasserrückhaltung am Oberrhein dem EU-Recht? erhalten
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Entscheidung des BVerwG: Offene Fragen von Europäischem Gerichtshof zu prüfen
Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht entschied, es müsse ein Revisionsverfahren gegen den hier vorliegenden wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landes Rheinland-Pfalz ausgesetzt werden. Es liegt daher nun beim Europäischen Gerichtshof, die ihm vorliegenden Fragen zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem die Fragen übermittelt, die es als untersuchungswürdig erachtet. So sollen die für die letztliche Entscheidung wichtigen und unerlässlichen Informationen ermittelt werden. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012, Az.: BVerwG 7 C 20.11