Rechtsnews 24.11.2020 Christian Schebitz

Werden Online-Verträge vor Gericht anerkannt?

Digitale Vertragsschlüsse durch Online-Verträge aus rechtlicher Sicht

Mittlerweile werden unzählige Verträge per Klick online abgeschlossen. Solange sich die Vertragsparteien darüber einig sind, was zu tun ist, entstehen damit keine Probleme. Sobald jedoch einer der Vertragspartner das Zustandekommen eines Vertrages bestreitet, wird es schwierig. Denn nun muss bewiesen werden, dass es zum Vertragsschluss per Online-Vertrag kam.

Besonderheiten bei Versicherungsverträgen und Darlehensverträgen

  • Für Versicherungsverträge muss unbedingt der Versicherungsschein in Textform überlassen werden (Paragraph 126 B, BGB). Das bedeutet dass zumindest ein gewöhnliches, nicht unterzeichnetes Schreiben per E-Mail im Anhang als Dokument vorliegen muss, welches man ausdrucken kann. Ein reiner Online-Vertragsabschluss ist ohne diese Dokumente ungültig.
  • Noch strengere Voraussetzungen erfordert ein Verbraucher-Darlehensvertrag. Dabei ist nach Paragraph 492 Abs. 1 BGB die Schriftform einzuhalten. Somit ist das Dokument in jedem Fall mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Es gibt dafür jedoch elektronische Umwege in Form von Online-Verträgen, die regelmäßig für Streitigkeiten vor Gericht sorgen.

Welche Medien zu unsicheren Verträgen führen.

  • Auch ein per Fax übertragener Vertrag ist nicht rechtssicher. Der BGH hat dazu entschieden, dass damit das in § 766 Satz 1 BGB genannte Schriftformerfordernis nicht eingehalten sei.
  • Auch Verbraucherkreditverträge, die vor Ort auf einem Tablet per digitaler Unterschrift unterzeichnet werden, haben zumindest vor dem OLG München keinen Bestand. Denn es habe „zu keiner Zeit ein körperlich vorhandenes Dokument gegeben“, welches dafür jedoch als unabdingbar angesehen wird.
  • Nur eine fälschungssichere, digitale Signatur kann als Ersatz für eine eigenhändige Unterschrift gemäß Paragraph 126 A BGB gelten. Dazu muss das zu signierende, elektronische Dokument dauerhaft auf einem Datenträger gespeichert werden und ebenfalls mit einer geeigneten digitalen Signatur versehen sein. Die Anforderungen dafür sind in der sog. eIDAS Verordnung europaweit geregelt. Danach benötigt man zwar nicht mehr zwingend einen Kartenleser mit Signaturkarte, jedoch ist der Aufwand immer noch erheblich. Selbst wenn man über einen neuen Personalausweis mit aktivierter eID Funktion verfügt und die AusweisApp2 der Bundesregierung nutzt.

Solange es noch keine geeigneteren Verfahren für Online-Verträge gibt, sollten Sie die folgende Checkliste nutzen, um vor Gericht gute Karten zu haben, einen Vertragsabschluss beweisen zu können.

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Werden Online-Verträge vor Gericht anerkannt? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Checkliste für sichere Online-Verträge

  • Dokumentieren Sie alle Details und Absprachen, indem Sie Screenshots mit Datum und Uhrzeit speichern.
  • Machen Sie gegebenenfalls zusätzliche Notizen zum Online-Vertrag.
  • Ziehen Sie bei wichtigen Online-Verträgen unbedingt einen Zeugen heran. Dieser soll ebenfalls dokumentieren und bestätigen, was vereinbart wurde.
  • Ein Computer Fax mit Sendebericht ist hilfreich und dient als Indiz, hat aber nicht die gleiche Beweiskraft, wie ein original unterschriebenes Dokument.
  • Auch ein gescanntes PDF, welches mit einer Unterschrift versehen ist und geschützt gespeichert wird wird, zumindest als Indiz, für einen Vertrag akzeptiert.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass noch nichts an einem auf Papier von allen Vertragspartnern unterschriebenen Vertrag vorbeiführt, wenn man 100-prozentige Sicherheit wünscht. Online-Verträge sind also stets mit Unsicherheit behaftet.

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