Rechtsnews 07.06.2021 Christian Schebitz

Werbekampagne mit prominenten Vornamen erlaubt

Das Thema Namensnennung von Prominenten in der Werbung wurde nicht nur in der Boulevardpresse schon oft heiß diskutiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit den Klagen zweier prominenter Deutscher. Bei den Klägern handelte es sich um Musikproduzent Dieter Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover. Mit seinem Urteil verdeutlichte der BGH die Grenzen des Schutzes einer ungewollten Namensgebung prominenter Persönlichkeiten in der Werbung. Sie stellte sich auf die Seite der Beklagten und entschied: Werbekampagnen mit prominenten Vornamen sind erlaubt.

Lucky Strike wirbt mit Dieter Bohlen und Prinz von Hannover

Ursprung der Klagen war eine Werbung der Zigarettenmarke „Lucky Strike”. In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Prinz von Hannover verwickelt war. Dies geschah mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke “Lucky Strike” und der Textzeile: “War das Ernst? Oder August?” In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnte. In der darüber befindlichen Textzeile “Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher”, waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv war eine Anspielung darauf, dass das Buch “Hinter den Kulissen” von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren, mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

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Beide stimmten einer Verwendung ihrer Namen in den Werbeanzeigen nicht zu. Sie verlangten daher Beträge, die ihrer Auffassung nach, an vermarktungswillige Stars als Lizenz gezahlt werden.

Wirtschaftsmarketing darf sich auf Meinungsfreiheit berufen

Die Gerichte vorheriger Instanzen gaben den Klägern Recht und sprachen beiden Geldbeträge in Höhe von bis zu 60 000 Euro zu. Auf die Revision der Beklagten wies der BGH die Klagen allerdings ab. Die Begründung:

„Die Beklagten könnten sich auf das in der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Dies könne sich auch auf unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen, berufen. (…) Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.

EGMR erlaubt satirische Werbemethoden mit berühmten Personen

Die Männer aber gaben nicht auf. Sie legten Grundrechtsbeschwerde über die Werbung mit ihren Vornamen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Jedoch auch auch ohne Erfolg. Die europäischen Richter gaben dem BGH Recht und lobten sogar ihre sorgfältige Arbeitsweise mit der betreffenden Thematik. Der satirisch-ironische Inhalt der Lucky Strike Werbung sei weder abwertend noch negativ gewesen. Dem BGH gelang es ein Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und der Achtung des Privatlebens mit ihrem Urteil herzustellen. Der EGMR wies die Klage 2015 ebenfalls zurück.

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