Rechtsnews 09.10.2011 Simon Wolpert

Werbekampagne mit Portraitfoto Günther Jauchs ist zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass prominente Personen auch dann auf dem Titelblatt einer Zeitung abgebildet sein dürfen, wenn die Abbildung nicht durch eine Berichterstattung gerechtfertigt ist, wenn das Portrait dazu dienen soll über die Ausrichtung und den Inhalt der Zeitung zu informieren. Der Sachverhalt Günther Jauch ist der Kläger. Die Klägerin plante 2006 ein Magazin mit dem Namen “Markt und Leute” zu veröffentlichen. Diese wollte sie als Zeitung und über das Internet anbieten. Auf der Titelseite der kostenlosen Nullnummer der Zeitung war ein Portrait von Günther Jauch zu sehen. Die Zeitung beinhaltete einen Bericht über die Entscheidung des Berliner Kammergerichts unter dem Titel “Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu”. In diesem Artikel ging es darum, dass das Kammergericht Berlin das Verbot über die Berichterstattung von Jauchs Hochzeit aufgehoben hatte. Mit dieser Titelseite wurde im Internet und in Anzeigen geworben, allerdings war die Titelseite nicht vollständig zu sehen, was dazu führte, dass zwar Name und Portrait Jauchs abgebildet waren, aber nicht der vollständige Text des Artikels, zu dem das Portraitfoto gehörte. Die Beklagte brach bereits vor Erscheinen der Nullnummer die Veröffentlichung des Magazins ab. Günther Jauch ist der Meinung, die Verwendung seines Portraits und Namens verletzt sein Recht am eigenen Bild und Namen. Er fordert Anspruch auf Auskunftserteilung. Während das Landgericht die Klage abwies, gab das Berufungsgericht der Klage statt. Die Entscheidung In der Revision hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her. Laut Bundesgerichtshof muss zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Jauchs war nicht sonderlich schwer, da die Werbemaßnahmen der Beklagten den Ruf des Moderators nicht beschädigen. Auch kann sich die Beklagte auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Sie wollte die Öffentlichkeit durch das Titelblatt lediglich über den Inhalt ihres Magazins informieren. Dass der Artikel über die Entscheidung des Kammergerichts gar nicht erschienen ist spielt – so der Bundesgerichtshof – keine Rolle.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2010, Az.: I ZR 119/08

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