Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 13.07.2011 Manuela Frank

Wasser im Gebrauchtfahrzeug berechtigt zum Vertragsrücktritt

Ein zunächst unentdeckter Mangel am Fahrzeug kann im Nachhinein oftmals einen erheblichen Schaden verursachen. Vielen Gebrauchtwagenkäufern wird dies bekannt vorkommen. In den meisten Fällen ist die Rückgabe des Fahrzeugs so gut wie ausgeschlossen. Doch wie schwer ist es wirklich, vom Kaufvertrag wieder zurückzutreten? Feuchtigkeit im Fahrzeuginneren als Vertragsrücktrittsgrund Im zugrundeliegenden Fall wurde eine Autohändlerin von einem Kunden angeklagt, der Mitte 2004 von dieser einen Gebrauchtwagen (Range Rover) kaufte. Bereits nach kurzer Zeit gelangte jedoch Wasser in den Fahrzeuginnenraum. Daraufhin unternahm man im Einverständnis mit der angeklagten Autohändlerin mehrere Versuche, um den Gebrauchtwagen abzudichten. Diese Versuche schlugen jedoch fehl und so kam es im Mai des Folgejahres wiederholt dazu, dass Feuchtigkeit in das Fahrzeug eindrang. Aus diesem Grund drohte der Kläger damit, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Einen Monat später, im Juni 2005, erklärte er dann endgültig den Rücktritt vom Vertrag, da sich erneut Wasser im Fahrzeug sammelte. Er forderte in seiner Klage außerdem die Erstattung des Kaufpreises. Während der Beweisaufnahme konnte der Sachverständige “die Ursache für den Wassereintritt” provisorisch beheben. Die Entscheidung der Vorinstanzen Der Klage wurde vom Landgericht Duisburg stattgegeben, die Berufung der Angeklagten führte jedoch dazu, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf diese abwies. Vertragsrücktritt rechtmäßig Die daraufhin eingelegte Revision durch den Kläger war erfolgreich, denn der Bundesgerichtshof beschloss, dass der Vertragsrücktritt des Klägers wirksam ist. Laut § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist ein Vertragsrücktritt generell ausgeschlossen, falls die Mangelhaftigkeit des verkauften Gegenstandes lediglich geringfügig ist. Um diese Fragestellung zu klären, muss “auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung” abgestellt werden. Im vorliegenden Fall konnte das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nur eingeschränkt genutzt werden. Die Versuche zweier Fachunternehmen, die Ursache für den Feuchtigkeitseintritt zu beheben, schlugen fehl. Aus diesem Grund konnte nicht lediglich ein unerheblicher Mangel vorliegen. Auch die Tatsache, dass die Ursache dennoch leicht zu beheben war, was der Sachverständige im Laufe des Verfahrens zeigte, machte “die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht” geringer. Zudem war es keine treuwidrige Handlung, dass der Kläger immer noch auf den Rücktritt beharrte, obwohl der Sachverständige den Mangel provisorisch beseitigt hatte. Anders hätte es sich verhalten, wenn die Mangelbehebung mit der Zustimmung des Klägers stattgefunden hätte. Da dies jedoch nicht der Fall war, ist sein Vertragsrücktritt wirksam. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2008

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Wasser im Gebrauchtfahrzeug berechtigt zum Vertragsrücktritt erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€