Rechtsnews 19.08.2020 Christian Schebitz

Was mache ich nach einem Autounfall?

Die ersten Minuten nach einem Autounfall sind häufig die wichtigsten. Die Unfallbeteiligten sind auf sich allein gestellt. Die Polizei kommt meistens erst viel später. Die beste polizeiliche Aufnahme nützt dann nichts mehr, wenn der Verkehrsunfall nicht mehr nachvollziehbar ist und Zeugen nicht mehr erreichbar sind.

Daher sollten Sie im Fall der Fälle die folgenden Punkte beachten:

  • Sofort an sicherer Stelle anhalten
  • Warnblinkanlage einschalten
  • Ruhe bewahren, nächste Schritte überlegen, erst dann Fahrzeug verlassen

Diese nächsten Schritte sind:

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Was mache ich nach einem Autounfall? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

  • Sofort die Warnwesten anlegen (Vorschrift!)
  • Unfallstelle sichern (Warndreieck, Pylon, Lampen, winkende Personen)
  • Erst anschliessend ggf. erste Hilfe leisten
  • Ggf. per Notruf 112 Notarzt und auf jeden Fall die Polizei anfordern. Bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen!
  • Ansprechen möglicher Zeugen, Adressen notieren
  • Erst dann Beweissicherung durch Handy-Fotos, Kreide…
  • Beauftragen Sie ggf. selbst einen Kfz-Gutachter (Sachverständiger), nehmen Sie nie einen von Ihrer Versicherung empfohlenen, denn der arbeitet im Sinne derselben!

Daher sollten Sie am Besten immer Kreide und einen Ausdruck des Europäischer Unfallbericht im Fahrzeug haben.

Notieren Sie darin alles was, vorgegeben ist:

  • amtliche Kennzeichen
  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
  • Adressen von Zeugen
  • Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen)
  • Machen Sie am Unfallort keine Zugeständnisse, wenn die Unfallschuld nicht geklärt ist, dies kann sich (muß aber nicht) später negativ auswirken.

Beauftragen Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht. Dieser kümmert sich um die Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherer.

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Welche Schäden werden erstattet?

Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte so gestellt wird, als hätte der Unfall nicht stattgefunden. Es sind somit alle auf dem Unfall beruhenden Schäden zu ersetzen. Auf der anderen Seite darf der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht besser stehen, als er ohne Unfall stünde. In allen Fällen trifft den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht. Er soll sich nicht auf Kosten des Schädigers bereichern und auch keine unnützen Ausgaben verursachen. Der Geschädigte hat sich also wirtschaftlich vernünftig zu verhalten.

Folgende Schadenspositionen sind grundsätzlich ersatzfähig:

Personenschäden:

Heilungskosten

Grundsätzlich sind Arzt- und Krankenhauskosten sowie Aufwendungen für Medikamente und Heilmittel erstattungsfähig. Auch zusätzliche Kosten für Besuche, Telefon, Pflegekosten, vermehrte Bedürfnisse. Wenn allerdings eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten trägt, kann der Geschädigte selbst nichts verlangen.

Erwerbskosten

Entgangene Einkünfte sind ebenfalls ersatzfähige Schäden. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, bei längerer Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbseinschränkung nachzuweisen, dass sich seine Einkünfte gesteigert hätten (z.B. bei konkreten beruflichen Beförderungsaussichten). Der Ersatz erfolgt regelmäßig in Form einer Rente. In Ausnahmefällen gibt es auch einmalige Abfindungen.

Schmerzensgeld

Ist jemand beim Unfall verletzt worden, so hat dieser Anspruch auf einen Ausgleich der erlittenen Schäden. Die gegnerische Versicherung wird nach Eingang der Schweigepflichtentbindungserklärung die behandelnden Ärzte anschreiben, und einen ärztlichen Bericht anfordern. Diesen erhält auch Ihr Rechtsanwalt, um gemeinsam mit der Versicherung das Schmerzensgeld auszuhandeln.

Sachschäden:

Reparaturkosten

Oft wollen die Geschädigten das Auto in der Werkstatt reparieren lassen. Die Reparatur darf auch bis zu einer bestimmten Grenze die Kosten der Wiederbeschaffung übersteigen. Denn dem Wageninhaber wird in einem gewissen Rahmen ein Interesse zugebilligt, gerade “sein Auto” instand zu setzen. Die Reparatur darf aber nicht teurer als 130% des Wiederbeschaffungswertes sein.

Totalschaden

Zum einen kann es ein Totalschaden sein, dass einfach nichts mehr zu reparieren ist. Etwa: wenn der Wagen so verzogen ist, dass er nicht mehr gerichtet werden kann. Manchmal lohnt sich eine Reparatur schlicht auch nicht mehr. Das ist dann der Fall, wenn die Reparaturkosten 130% über den Kosten der Wiederbeschaffung liegen (wirtschaftlicher Totalschaden). Wichtig ist, dass Sie die erhöhten Entschädigungsleistungen nur bei Nachweis der fachgerechten Reparatur verlangen können.

Zulassungskosten

Wird Ihr Wagen beim Unfall totalbeschädigt und schaffen Sie ein neues Fahrzeug an, entstehen dabei für Sie Kosten (neue Nummernschilder, Gebühren bei der Zulassungsstelle etc.). Diese sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu zahlen.

Wertminderung

Der Minderwert ist ein fiktiver Wert. Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat, als ein unfallfreies Fahrzeug. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden und der Schadensumfang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen.

Mietwagen

In der Regel ist es günstiger, auf einen Mietwagen zu verzichten und statt dessen – risikolos – Nutzungsentschädigung in Anspruch zu nehmen. Wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens jedoch erforderlich ist,

  • sollten Sie Preisvergleiche anstellen und von günstigen Tarifen Gebrauch machen
  • müssen Sie mit einem Abzug für Eigenersparnis rechnen
  • müssen Sie bei verzögerter Schadenregulierung mit den Mietwagenkosten in Vorlage treten
  • dabei dürfen die Mietwagenkosten nicht unverhältnismäßig höher als die Reparaturkosten sein
  • sollten mit dem Mietwagen keine unverhältnismäßig weiten oder kurzen Fahrten zurückgelegt werden. Nutzen Sie in diesen Fällen besser Taxis als Alternative.

Nutzungsausfall

Bei einer Selbstreparatur kann in der Regel eine Nutzungsentschädigung nicht durchgesetzt werden. Voraussetzung für die Nutzungsentschädigung ist die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und der Nutzungswille. Bei einer Dauer von mehr als 2 Wochen muss ggf. eine Notreparatur durchgeführt und stets muss auf eine zügige Durchführung der Reparatur gedrungen werden.

Nebenkosten

Taxi, Abschleppkosten, Gutachterkosten, verlorener Schadensfreiheitsrabatt, Mehrwertsteuer, Standgeld, Entsorgungskosten, Umbaukosten: Kostenpauschalen. Die Kostenpauschale ist eine pauschalierte Abfindung für Aufwendungen, bei denen auf den Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen verzichtet wird.

Bei einem Unfallschaden entstehen dem Geschädigten in der Regel Aufwendungen (Telefon, Schreibkosten, Porto usw.), die durch die Unkostenpauschale abgegolten werden. Die Höhe der Kostenpauschale bewegt sich in der Rechtsprechung derzeit im Rahmen von EUR 25,00 bis EUR 30,00. Höhere Kosten sind zwar erstattungsfähig, müssen jedoch im einzelnen nachgewiesen werden.

Sonstige Schäden (Kosten)

Rechtsanwaltskosten

Ihre Kosten der Rechtsberatung durch einen Anwalt werden von der gegnerischen Versicherung bezahlt, wenn sie nachweislich unschuldig sind. Ansonsten bezahlt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt. Sollten sie noch keinen Verkehrsrechtsschutz haben, so empfehlen wir dringend den Abschluss einer entsprechenden Versicherung!

Entgangener Gewinn

Ein nachweislich als Folge des Unfalls dem Geschädigten entgangener Gewinn (z. B. hatte der Geschädigte vor, einen Neuwagen zu erwerben und hätte das alte Fahrzeug zu sehr günstigen, über dem Marktwert liegenden Konditionen in Zahlung geben können) ist ebenfalls zu erstatten

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Schadenfeststellung durch einen Gutachter

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadensumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Auch diese Kosten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger wird den Schadenswert meist niedriger bewerten, als der von Ihren beauftrage Sachverständige.

Eine Ausnahme bildet lediglich ein sogenannter Bagatellschaden (Schadenshöhe liegt nicht höher als bis 500 – 1.000 Euro). Hierbei reicht in der Regel als Schadennachweis der Kostenvorschlag Ihrer Werkstatt aus. Die Inanspruchnahme eines Gutachters bei einem Bagatellschaden hat zur Folge, dass die Versicherung die Gutachterkosten grundsätzlich nicht übernehmen wird! Wichtig hierbei ist zu wissen, dass das Gutachten auch Grundlage bei Ihrer Abrechnung mit der Versicherung sein kann, wenn Sie beispielsweise Ihr Kraftfahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern ggf. mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.

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Was ist ein Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall?

Der so genannte Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass den Auffahrenden das alleinige Verschulden an einem Auffahrunfall trifft. Ihm obliegt daher die uneingeschränkte Beweislast für die Möglichkeit eines anderen Unfallhergangs, wie zum Beispiel der Spurwechsel des Vorausfahrenden.

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Wie wichtig sind Zeugen?

Zeugen sind zwar ein recht unsicheres aber gleichwohl das häufigste Beweismittel für den Hergang eines Unfalls. Sie sollten sich nach einem Unfall immer sofort um Zeugen bemühen. Fragen Sie alle als Zeugen in Fragen kommenden Personen am Unfallort danach, ob sie den Unfall beobachtet haben und lassen Sie sich deren Adresse geben. Prinzipiell ist es dabei besser, einen sogenannten “neutralen” Zeugen zu haben, also einen Zeugen, der nicht im eigenen Auto gesessen ist. Solche Zeugen sehen die Gerichte (trotz der gegenteiligen Entscheidung des BGH) in der Regel als glaubwürdiger an als Zeugen im eigenen Wagen.

Trotzdem: Auch Verwandte und der Ehegatte können Zeugen sein.

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Wie verhalte ich mit gegenüber der Polizei?

Die Polizei erledigt lediglich die ihr übertragenen Aufgaben. Seien Sie höflich und bestimmt gegenüber den Beamten. Lassen Sie den Unfall aufnehmen, wenn die Schuldfrage unklar ist. Wenn Ihnen die Polizei einen Vorwurf macht, müssen Sie sich nicht äußern. Ein Schweigen darf Ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht wird in Ihrem Namen alles klären. Wenn die Polizei meint, dass Sie schuld seien, müssen Sie sich nicht danach richten. Die Schuldfrage klärt ggf. der Richter. Es eilt also selten. Erforderlichenfalls nehmen Sie Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

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Warum sollten Sie einen Unfall durch einen Rechtsanwalt regulieren?

Warum versuchen Versicherungen oftmals zu verhindern, dass Sie zu einem Rechtsanwalt gehen? Oder bieten Ihnen “kostenlose Rechtsberatung” an. Nur weil sie ihre eigenen Interessen verfolgen, nämlich die Schadenquote zu senken. Das ist zu Ihrem Nachteil! Nur Ihr eigener Rechtsanwalt vertritt Ihre Interessen!

Die gegnerische Versicherung möchte möglichst wenig an Sie bezahlen. Ihre Unfallmeldung wird von der gegnerischen Versicherung dahingehend geprüft, ob missverständliche Äußerungen Ihnen negativ ausgelegt werden können. Ein Rechtsanwalt weiß, wie zu Ihren Gunsten formuliert werden muss. Für die Versicherung ist es besser, Ihnen möglichst eine Mitschuld geben zu können. Dadurch werden beide Parteien hochgestuft und beide Versicherungen verdienen. Nach unserer Erfahrung ist es so, dass bei einer Regulierung durch Rechtsanwälte wesentlich seltener eine Mitschuld eingewendet wird und die Unfallregulierung deutlich schneller erfolgt.

Wie Ihnen Ihr Rechtsanwalt helfen kann

Ihr Rechtsanwalt kennt Ihre sonstigen Rechte bezüglich Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Auslagenpauschale etc. Es ist nicht im Interesse einer Versicherung, dass Sie diese Rechte ebenfalls kennen. Darüber hinaus kann nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht in polizeiliche Unfallakten nehmen und falsche oder unklare Äußerungen des Unfallgegners monieren.

Falsches Verhalten nach dem Unfall kann zum Verlust von Ansprüchen führen. Nehmen Sie deshalb umgehend mit einem im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Kontakt auf, damit die Weichen für das weitere Vorgehen von Anfang an zu Ihren Gunsten gestellt werden.

Ein Anwalt wird Sie außerdem beraten, ob:

  • sie mit vollem Schadensersatz rechnen können
  • Ihnen eventuell eine Mithaftung droht
  • ein Gutachter beauftragt werden sollte
  • die Inanspruchnahme eines Mietwagens sinnvoll ist.
  • die Möglichkeit besteht, Ihr Fahrzeug trotz hoher Reparaturkosten (Totalschaden) gleichwohl noch reparieren zu lassen.

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Im Rahmen eines Verkehrsunfalls gegen Sie verhängte Bußgelder sind für eine gegnerische Versicherung immer ein Grund, Ihren Schaden nicht zu bezahlen und Ihnen die Alleinschuld zu geben. Dabei lassen sich 90 % aller im Rahmen eines Verkehrsunfalls verhängte Bußgeldbescheide “aus der Welt schaffen”. Damit machen Sie sich den Weg frei für Zahlungen an Sie. Auch darum kümmert sich Ihr Anwalt!

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Welche Kosten verlangt der Rechtsanwalt?

Die Versicherungen versuchen gerne, Ihnen Angst vor den Rechtsanwaltskosten zu machen. Dabei muss der Unfallverursacher die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung voll übernehmen.

Bei einer Mitschuld können Sie sich sicher sein, dass diese für Sie bei anwaltlicher Beauftragung geringer ausfällt als ohne anwaltliche Beauftragung. Sollte sich trotzdem eine Mitschuld ergeben, so springt  Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung ein. Haben Sie keine Verkehrsrechtsschutzversicherung, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren in Höhe der Schuld des Gegners trotzdem von der gegnerischen Versicherung. Ein guter Rechtsanwalt wird immer nur soviel verlangen, wie die gegnerische Versicherung tatsächlich zu bezahlen hat. Dadurch entstehen für Sie keine Kosten, wenn die Versicherung außergerichtlich den Schaden nur teilweise reguliert.

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Wie verhalte ich mich gegenüber der gegnerischen Versicherung?

Versicherungen haben das Interesse, Ihren Schaden möglichst gering zu regulieren. Oftmals wird daher versucht, den Schaden auf Ihre Kosten zu drücken.

Wenn Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung sofort eine Unfallschilderung abgeben, besteht die Gefahr, dass die Erklärung falsch gedeutet wird. Und Sie erschweren Ihrem Anwalt die Regulierung. Besser ist es, dem Anwalt den Unfall zu schildern, damit er Ihre Angaben in rechtlich einwandfreier Form der gegnerischen Versicherung melden kann und die Weichen für das weitere Vorgehen von Anfang an richtig gestellt werden.

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Wie verhalte ich mich gegenüber der Werkstatt?

Werkstätten haben das Interesse, von der gegnerischen Versicherung eine Reparaturkostenübernahme zu erhalten. Mit dieser können die Werkstätten nach Herzenslust reparieren. Die Überraschung kommt aber, wenn die Versicherung unnötige Rechnungspositionen feststellt. Besser für Sie ist es, einen unabhängigen Sachverständigen einzuschalten, der auch bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung stichhaltige Beweise liefert. Dies gilt jedoch nicht bei einem sogenannten Bagatellschaden (Schadenshöhe liegt nicht höher als bis 500 – 1.000 Euro).

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Was muss ich beim sogenannten Restwert des Fahrzeugs beachten?

Sie sind berechtigt, die Restwerte Ihres Fahrzeuges zu dem Preis zu veräußern, der im Sachverständigengutachten ermittelt worden ist. Nach Bekanntgabe eines höheren Restwertangebotes dürfen Sie nicht mehr die Restwerte zu dem niedrigeren Betrag veräußern, der im Gutachten genannt ist. Einen Übererlös müssen Sie sich anrechnen lassen, wenn dieser Erlös ohne überobligatorische Anstrengungen zu erzielen war und nicht darauf beruht, dass das Fahrzeug beim Kauf eines Neufahrzeuges in Zahlung gegeben wurde.

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