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Rechtsnews 05.10.2012 Manuela Frank

Haften File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen?

In welchem Fall haften File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen, die durch ihre User begangen werden? Darüber musste der Bundesgerichtshof im zugrundeliegenden Fall urteilen.

Beklagte stellt bei Rapidshare Speicherplatz zur Verfügung

Klägerin im konkreten Fall war Atari Europe, die das bekannte Computerspiel “Alone in the dark” vertreibt. Angeklagt wurde eine Frau, die im Internet unter www.rapidshare.com Speicherplatz zur Verfügung gestellt hat. Denjenigen, die den Dienst nutzen, wird es ermöglicht, auf der Webseite der Beklagten eigene Dateien hochzuladen, welche danach auf deren Servern gespeichert werden. Der User erhält anschließend einen Link, mit dem auf die gespeicherte Datei zugegriffen werden kann. Über den Inhalt der Dateien besitzt die Beklagte keinerlei Kenntnis. Bestimmte Link-Sammlungen in Suchmaschinen bieten allerdings die Möglichkeit, nach spezifischen Dateien, die sich auf den Servern der Beklagten befinden, zu suchen. Auf den Servern der Beklagten wurde das besagte Computerspiel für die Allgemeinheit zugänglich gemacht und zum Herunterladen freigegeben. Die klagende Atari Europe hält dies für eine Urheberrechtsverletzung und fordert deshalb Unterlassung von der Beklagten. Der Klage wurde durch das Landgericht stattgegeben, das Oberlandesgericht hat diese allerdings nach der Berufungseinlegung der Beklagten abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil allerdings auf und verwies den Fall wieder an die Vorinstanz.

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Haftung auf Unterlassung denkbar

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Beklagte keine Täterin und auch keine Gehilfin bei den durchgeführten Urheberrechtsverletzungen war, da sie nicht wusste, dass die Nutzer ihre Dateien hochladen. Sie kann jedoch trotzdem auf Unterlassung haften, falls sie eine Verletzung von Prüfpflichten begangen hat. Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, die gespeicherten Informationen auf ihren Servern generell auf Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Speziell in Bezug auf das Computerspiel “Alone in the Dark” besteht dann eine Prüfungspflicht, falls die Beklagte bezüglich dieses Computerspiels auf eine eindeutige Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

Beklagte löscht Datei mit Computerspiel

Die klagende Atari Europe wies die Beklagte im August des Jahres 2008 entsprechend darauf hin, dass das besagte Computerspiel auf www.rapidshare.com heruntergeladen werden konnte. Kurz darauf löschte die Beklagte die Datei mit dem Spiel, allerdings hat sie dabei nicht überprüft, ob das Computerspiel von weiteren Usern auf ihren Servern gesichert worden war und somit auch weiterhin zum Abruf bereitstand. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die Beklagte dafür hätte sorgen müssen, dass das Computerspiel nicht von weiteren Usern wiederholt über ihre Server anderen Personen angeboten wird. Dies hat sie nicht getan, denn sie hat keinen Wortfilter für die Wendung “Alone in the Dark” verwendet, um die bei ihr gesicherten Dateinamen zu überprüfen.

Erneute Verhandlung des Falls angesetzt

Nun klagt die Atari Europe ein zweites Mal auf Unterlassung. Sie möchte der Beklagten untersagen, dass sie Hyperlinks von spezifischen Link-Sammlungen auf Dateien mit besagtem Spiel, die bei ihr gesichert sind, zulässt. Die Pflicht zur Prüfung kann sich ebenso generell auf derartige Verstöße beziehen. Ob nun im zugrundeliegenden Fall wirklich eine Pflichtverletzung vorliegt, konnte der Bundesgerichtshof aufgrund mangelnder Feststellungen seitens des Berufungsgerichts nicht feststellen. Aus diesem Grund wurde der Fall zur erneuten Verhandlung wieder an selbiges zurückverwiesen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2012; AZ: I ZR 18/11

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