Rechtsnews 21.04.2015 Christian Schebitz

Vorzugsbehandlung für Journalisten?

Staatliche Stellen sind verpflichtet, Journalisten auf Verlangen Auskunft über Sachverhalte zu erteilen, sofern diese nicht der Geheimhaltung unterliegen. Wie sieht es aber aus, wenn mehrere Journalisten Anfragen zu ein und derselben Sache an das gleiche Amt stellen? Müssen Journalisten bevorzugt behandelt werden, weil sie ihre Anfrage früher als andere Kollegen gestellt haben? Diese Frage musste vor kurzem durch das Verwaltungsgericht Berlin beantwortet werden.

Konkret ging es in dem vorliegenden Fall um einen bei einer Boulevardzeitung tätigen Journalisten, der beim Bundeskanzleramt Antrag auf Einsicht in Archivdokumente gestellt hatte. Ein Konkurrent von einer anderen Zeitung stellte danach ebenfalls eine Anfrage zu demselben Thema. Beide Journalisten erhielten im Anschluss zeitgleich die gewünschten Informationen aus dem Bundeskanzleramt, was der Journalist, der seine Anfrage zuerst gestellt hatte, jedoch als Benachteiligung empfand. 

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Er klagte gegen das Bundeskanzleramt. Seiner Ansicht nach hätte er zuerst informiert werden müssen, da er auch zuerst angefragt habe.

Haben Journalisten Anspruch auf bevorzugte Behandlung durch Ämter?

Die Klage des Journalisten blieb jedoch ohne Erfolg – das Verwaltungsgericht Berlin stufte in seinem Urteil das Vorgehen des Bundeskanzleramtes als rechtmäßig ein. Insbesondere betonte das Gericht, dass es staatlichen Stellen verboten ist, Einfluss auf die Berichterstattung zu nehmen. In diesem Sinne sei es nicht zulässig, einzelnen Pressevertretern im Hinblick auf Zeitpunkt, Umfang oder Inhalt zu erteilender Informationen zu bevorzugen.

Dass, wie der klagende Journalist angeführt hatte, durch die gleichzeitige Herausgabe der entsprechenden Informationen die Exklusivität seiner Recherche verloren gegangen sei, liege im Risikobereich von Journalisten und sei dem Bundeskanzleramt deswegen nicht anzulasten, so das Gericht. 

  • Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2015 – VG 27 K 183.12 – 

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