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Rechtsnews 16.08.2023 Alex Clodo

Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH

Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts verhandelt der EuGH in Luxemburg zur Vorratsdatenspeicherung. Um das Thema Daten gibt es schon seit mehreren Jahren in einigen EU-Ländern Streit zwischen den Verbraucherschützern und den Sicherheitsbehörden. Seit gut vier Jahren liegt das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung auf Eis. Am Montag, den 14.09.2021 begann vor der großen Kammer des EuGH die Verhandlung.

Dabei verhandelt der Europäische Gerichtshof wieder einmal über das brisante Thema. Die Richter mussten sich schon des Öfteren mit den Fragen zur allgemeinen Speicherung von Telefon- und Internetdaten beschäftigen. In den Jahren 2014, 2016 und 2020 entschied der EuGH schon über die Speicherung der Daten. Problematisch ist hierbei, dass die Speicherung ohne Anlass vorgenommen wird, was nach europäischem Recht grundsätzlich verboten ist.

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Vorratsdatenspeicherung ist die systematische und anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten wie Telefon, Internet oder E-Mail anfallen. Diese Daten können Aufschluss geben über die Identität, die Kontakte, die Kommunikationsinhalte, die Bewegungen und das Verhalten der Nutzer. Die Vorratsdatenspeicherung soll den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung und Aufklärung von schweren Straftaten erleichtern.

Warum ist Vorratsdatenspeicherung umstritten?

Die Vorratsdatenspeicherung ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Freiheit garantiert, selbst zu entscheiden, welche Informationen man preisgibt und welche nicht. Die Vorratsdatenspeicherung erfasst alle Nutzer unabhängig von einem konkreten Verdacht oder Anlass und schafft damit ein umfassendes Bild ihrer privaten Lebensführung. Die Vorratsdatenspeicherung kann zu einer Einschüchterung, einem Vertrauensverlust und einer Verhaltensänderung der Nutzer führen, die ihre Kommunikationsfreiheit einschränken. Die Vorratsdatenspeicherung birgt zudem das Risiko eines Missbrauchs oder eines unbefugten Zugriffs auf die sensiblen Daten.

Wie hat der EuGH über die Vorratsdatenspeicherung entschieden?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Urteilen die Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit der Europäischen Grundrechtecharta erklärt. Im Jahr 2014 hat der EuGH die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt, weil sie einen zu weitreichenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstelle. Im Jahr 2016 hat der EuGH zwei nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung aus Schweden und Großbritannien für unzulässig erklärt, weil sie ebenfalls gegen diese Grundrechte verstießen. Im Jahr 2020 hat der EuGH seine Rechtsprechung bestätigt und präzisiert, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung nur in Ausnahmefällen zulässig sei, wenn eine schwerwiegende Gefahr für die nationale Sicherheit bestehe und unter strengen Bedingungen der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Kontrolle.

Welche Folgen hat das EuGH-Urteil für Deutschland?

Das EuGH-Urteil von 2020 hat direkte Folgen für Deutschland, weil es sich auf eine Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts bezog, das über eine Klage gegen das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung von 2015 zu entscheiden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an das EuGH-Urteil das deutsche Gesetz für europarechtswidrig erklärt und seine Anwendung ausgesetzt. Damit ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland derzeit faktisch außer Kraft gesetzt. Die Bundesregierung muss nun entscheiden, ob sie das Gesetz ändern oder aufheben will. Dabei muss sie sich an den strengen Vorgaben des EuGH orientieren, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung weitgehend ausschließen.

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Quellen:

https://www.sueddeutsche.de/politik/vorratsdatenspeicherung-eugh-1.5409415

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