In Deutschland kommt es gerade in jüngster Zeit immer wieder
zu fremdenfeindlichen Ausschreitungen und Straftaten. In einem Fall von
Volksverhetzung hat die Staatsanwaltschaft nun mit einer Freiheitsstrafe von
acht Monaten reagiert.
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Volksverhetzung im Schwimmbad erhalten
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KZ-Tattoo in der
Öffentlichkeit
Ein Kommunalpolitiker der Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands (NPD) hatte ein Spaßbad besucht und dort offen seine Tätowierung
präsentiert. Diese zeigte die Umrisse des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau
und den über dem Eingang des KZ Buchenwald angebrachten Spruch „Jedem das Seine“.
Er war daraufhin des Schwimmbads verwiesen worden.
Was ist
Volksverhetzung?
Die Staatsanwaltschaft klagte den Mann wegen Volksverhetzung
an und verlangte eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung. Durch das
Zeigen der Tätowierung in der Öffentlichkeit sei der Strafbestand nach §130
des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt worden: Demnach drohen bis zu fünf Jahre
Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, wenn ein zur Zeit des Nationalsozialismus
begangener Völkermord öffentlich gebilligt, geleugnet oder verharmlost wird.
NPD-Politiker erhält
acht Monate Gefängnis
Das zuständige Amtsgericht Oranienburg verurteilte den
Angeklagten nach dessen Geständnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf
Bewährung. Da beide Parteien Berufung einlegten, wurde der Fall nun vor dem
Landgericht Neuruppin neu verhandelt. Der Angeklagte, bereits wegen
Körperverletzung und Amtsanmaßung vorbestraft, zeigte sich einsichtig und ließ
die Tätowierung vor dem neuen Prozess verändern. Anstelle der KZ-Umrisse sind
dort nun die Figuren Max und Moritz von Wilhelm Busch zu sehen. Der prekäre Spruch
wurde jedoch nicht entfernt. Aufgrund der Umgestaltung verringerte die
Staatsanwaltschaft die geforderte Strafe auf acht Monate ohne Bewährung. Das
Landgericht entsprach mit seinem Urteil diesem Antrag. Die Verteidigung
kündigte eine Revision vor dem zuständigen Oberlandesgericht an.
Quellen:
LG Neuruppin, Urteil vom
07.11.2016, Az.: 14 Ns 25/16