Rechtsnews 18.02.2023 Alex Clodo

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

Videoüberwachung ist keine Seltenheit mehr. Moderne Technik bietet Chefs eine ganze Palette an Möglichkeiten, um Ihre Angestellten wissentlich und unwissentlich im Auge zu behalten. Doch in welchem Rahmen ist die Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz erlaubt und wann muss der Arbeitgeber mit hohen Strafen rechnen? Alles zu diesem Thema haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst – Was alles erlaubt ist.

Überwachung am Arbeitsplatz – Ist das grundsätzlich erlaubt?

In den meisten Fällen überwachen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter, um zu überprüfen, ob diese die geregelten Arbeitszeiten einhalten. Im Allgemeinen ist dies sogar erlaubt. Allerdings müssen dafür strenge gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, welche beispielsweise im Bundesdatenschutzgesetz festgehalten sind. Denn durch das Überwachen werden die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen zum Teil erheblich beeinflusst. Häufig ist (Video-)Überwachung im Arbeitsbereich auch nur dann erlaubt, wenn vorher die Zustimmung der Arbeitnehmer eingeholt wurde. Es gibt jedoch auch Ausnahmen.

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Videoüberwachung

Grundsätzlich unterscheidet man bei der Videoüberwachung zwischen der öffentlichen und offensichtlichen Videoüberwachung, beispielsweise durch gut sichtbare Kameras im Eingangsbereich, und der verdeckten Aufzeichnung. Bei der verdeckten Aufzeichnung ist das Aufzeichnungsgerät bzw. die Kamera quasi unsichtbar.

Das Filmen von öffentlichen Räumen, in denen nicht nur Mitarbeiter ein- und ausgehen, ist erlaubt. Allerdings ist hier darauf zu achten, dass von einer Tonaufzeichnung abzusehen ist. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung in den speziellen Räumlichkeiten nachweisen. Auch muss er belegen können, dass es keine mildere Alternative zur Videoüberwachung gibt.

In speziellen Fällen ist es dagegen sogar erlaubt einen Arbeitnehmer heimlich zu überwachen. Das ist dann der Fall, wenn der Mitarbeiter zum Beispiel im Verdacht steht eine Straftat begangen zu haben. Hier gilt allerdings: Die (heimliche) Überwachung darf nur über einen kurzen Zeitraum hinweg und ausnahmsweise vorgenommen werden.

Räumlichkeiten, in denen die Videoüberwachung immer verboten ist

In Toiletten sowie in anderen sanitären Anlagen ist die Mitarbeiterüberwachung immer und unter allen Umständen verboten. Dasselbe gilt auch für Umkleide- und Schlafräume.

Ein konkreter Fall zum Thema Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz beschäftigte in der Vergangenheit auch das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main: Ein Arbeitgeber hatte eine Mitarbeiterin für einige Monate an ihrem Arbeitsplatz per Video überwacht. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte den Arbeitgeber zu einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt.

Wo fand die Videoüberwachung statt?

Der Arbeitgeber brachte gegenüber des Eingangsbereichs eine Videokamera an. Allerdings wurde durch ungünstige Anbringung der Kamera nicht nur der Eingangsbereich, sondern auch der Arbeitsplatz der Klägerin überwacht. Das Arbeitsgericht Wetzlar verurteilte den Arbeitgeber bereits 2008 zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000 €, gegen dieses Urteil wurde nun Berufung eingelegt.

Anbringung einer Kamera löst enormen Druck aus

Keines der beiden Gerichte ließ die Einwände des Arbeitgebers gelten. Dieser hatte behauptet, die Kamera sei nicht ständig in Funktion gewesen. Auch sei sie notwendig gewesen, da es in der Vergangenheit zu Übergriffen auf Angestellte kam. Das Hessische Landesarbeitsgericht teilt diese Meinung allerdings nicht.

Es befand diesen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin als unverhältnismäßig. Insbesondere da man die Kamera so hätte anbringen können, dass nur der Eingangsbereich aufgezeichnet worden wäre. Laut dem Hessischen LAG ist es auch unerheblich, ob die Kamera an war oder nicht. Allein die Ungewissheit darüber, ob die Kamera läuft oder nicht, setzte die Mitarbeiterin unter enormen Druck.

Das Landesarbeitsgericht hält eine Entschädigung von 7.000 € für gerechtfertigt. Ohne einen solchen Entschädigungsanspruch würden Eingriffe in Persönlichkeitsrechte zu häufig unsanktioniert bleiben, was der enormen Wichtigkeit des Rechtsschutz der Persönlichkeit nicht gerecht wird.

Illegale Mitarbeiterüberwachung – welche Konsequenzen drohen?

Hält sich der Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Vorschriften zur Mitarbeiterüberwachung drohen ihm harte Strafen. Bei unerlaubter Videoüberwachung können Arbeitnehmer vor Gericht Schmerzensgeld aufgrund der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte fordern. Arbeitgeber, die entweder fahrlässig oder sogar vorsätzlich unbefugt nicht öffentliche personenbezogene Daten verarbeitet muss darüber hinaus mit einer Geldbuße von bis zu 300.000€ rechnen.

In besonders schlimmen Fällen der unzulässigen Mitarbeiterüberwachung kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Kamera neben dem Bild auch den Ton aufzeichnet. Dabei handelt es sich nämlich nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern bereits um eine Straftat. Bereits der Versuch ist strafbar, da die Vertraulichkeit des Wortes verletzt wird.

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Quellen:

Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter überwachen?

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