Rechtsnews 13.05.2013 Manuela Frank

Verurteilungen der Unterstützer im Fall Dr. P.

Wegen Betruges und Bankrott wurde der Angeklagte Dr. P. bereits verurteilt. In diesem Zusammenhang muss jetzt auch seine aktuelle Ehefrau, die Angeklagte S., für zwei Jahre und neun Monate hinter Gitter, da sie sich der Beihilfe zum Bankrott in insgesamt vier Fällen schuldig gemacht hatte. Auch der Angeklagte H. hat zum Bankrott Beihilfe geleistet, weshalb er zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Weiterhin wurden Bewährungsstrafen gegen den Angeklagten Kl., den Angeklagten B. und die Exfrau des Angeklagten Dr. P., die Angeklagte K., ebenfalls wegen Beihilfe zum Bankrott verhängt. Darüber hinaus muss der Angeklagte Z., ein iranischer Kaufmann, wegen Nötigung neun Monate hinter Gitter.

Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Vorteilsannahme

Im Jahr 2005 wurde der Angeklagte Dr. P. wegen Steuerhinterziehung und Vorteilsannahme verurteilt, woraufhin diverse Gläubiger, unter anderem das Bundesverteidigungsministerium, die Finanzbehörden und die Staatsanwaltschaft Augsburg, hohe Forderungen dem Angeklagten gegenüber geltend machten. Der Angeklagte befürchtete, dass seine Gläubiger mit diesen Forderungen Erfolg haben könnten und beschloss, sein Vermögen im Falle eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsvollstreckung zu schützen. Hierbei wurde er von einigen Personen unterstützt. Die Angeklagte K., Exehefrau des Dr. P., gründete im März 1996 nach Anweisung ihres damaligen Mannes eine Briefkastenfirma panamesischen Rechts in Luxemburg, wodurch die Vermögensgegenstände des Dr. P. verschleiert werden sollten. Bis 1998 zahlte Dr. P. auf dieses Konto 3,9 Millionen DM ein. Im Jahr 2006 wurde die Ehe der beiden geschieden, woraufhin der Rechtsanwalt des Dr. P., der Angeklagte B., die Angeklagte K. dazu aufforderte, eine Million € auf ein Anderkonto von ihm zu überweisen, damit er das Geld danach auf das Geschäftskonto einer GmbH weiterleiten konnte, die in Herzogenaurach ansässig war. Mit dem Geschäftsführer dieser GmbH hatte sich Dr. P. geeinigt, dass er zum Schein seine Forderungen gegenüber der Briefkastenfirma an die GmbH abtritt sowie “sich über eine Geschäftsführerstelle einerseits und den über seine jetzige Ehefrau, die Angeklagte S., abgewickelten Erwerb von 50 % der Geschäftsanteile an der GmbH Kontrolle über sein Kapital sichert”. Mitte 2006 wurde dies wie geplant durchgeführt.

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Angeklagter Dr. P. verschleiert Vermögen

Dr. P. verkaufte im Jahr 2008 sein Villengrundstück in Südfrankreich. Formeller Eigentümer war zur Verschleierung der realen Verhältnisse ein südafrikanischer Politiker. Der Scheineigentümer erteilte dem Angeklagten Kl. auf Vermittlung des Angeklagten H. den Auftrag zum Verkauf. Im selben Jahr fand sich ein russicher Käufer, der für das Anwesen 2,25 Millionen Euro zahlen wollte. Um den Kaufvertrag abzuwickeln, vermittelte der Angeklagte H. den Angeklagten Kl. an eine Notarin, die in Paris ansässig war. Nach Vertragsabschluss wurde der Scheineigentümer vom Angeklagten H. dazu überredet, dass er nach Paris kommt, um dort der Notarin zu sagen, dass diese die Kaufsumme auf ein Bankkonto in der Schweiz anweist, von wo aus ein Bruchstück der Geldsumme auf ein Konto auf den Bahamas weitertransferiert wurde. Dr. P. hatte auf die Konten faktischen Zugriff. Der Angeklagte Kl. verlangte ein Resthonorar von 10.000 € dafür, dass er beim Verkauf mitgewirkt hatte. Dr. P. wollte diesen Gläubiger allerdings loswerden, weshalb er den Angeklagten Z. damit beauftragte, ihn einzuschüchtern. Dies gelang ihm auch, nachdem er ihm 5.000 € übergeben hatte.

Schuldsprüche sind rechtskräftig

Alle Mitangeklagten waren sich der Tatsache bewusst, dass sie mit ihrer Unterstützung dazu beitrugen, dass das Vermögen des Dr. P. verschleiert wurde und seine Gläubiger Schaden davon tragen könnten. Somit sind die Schuldsprüche rechtskräftig. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2013; AZ: 1 StR 232/12, 233/12 und 234/12

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