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Rechtsnews 12.07.2011 Eleonore Lis

Verurteilung von einem Schönheitschirurgen erneut auf dem Prüfstand

Nach einer Operation aus der Narkose nicht mehr aufzuwachen, ist der Alptraum eines jeden Patienten, der sich der Gesundheit oder Schönheit willen unters Messer legt. Einen schönen, straffen Bauch erhoffte sich eine 49-jährige Frau, als sie sich am 30. März 2006 von 9.00 bis 12.30 Uhr von einem Schönheitschirurgen in Berlin im Bauchbereich das Fett absaugen ließ. Stattdessen sei sie nach der Operation nicht mehr aufgewacht und am 12. April 2006 laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 7. Juli 2011 verstorben. Wegen “Körperverletzung mit Todesfolge” und “versuchtem Totschlag” habe das Landgericht Berlin den Chirurgen zu vier Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zusätzlich müsse er vier Jahre lang auf seine Berufsausübung verzichten. Fall neu verhandelt Zu der Ansicht, dass der Schuldspruch nicht ganz fehlerfrei sei, kam der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Leipzig in seinem Urteil vom 7. Juli 2011, nachdem der Chirurg, der Ehemann der Verstorbenen und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hätten. Nun werde der Fall an eine “andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin” geleitet und neu verhandelt. Wegen unzureichender Prüfung werde der “[…] Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdeliktes […]” neu geprüft. Diagnose “Fehlbehandlung” Dass ihre Gesundheit in sicheren Händen sei, dachte wohl die 49-Jährige, als sie der Schönheitschirurg über die Operation und den Anästhesisten aufklärte. Tatsächlich habe er auf einen verzichtet. Aus diesem Grunde sei die Einwilligung der Patientin ungültig und die Operation stelle eine “Körperverletzung” dar. Es sei dem Arzt zwar gelungen, das Herz der Patientin nach einem Herzstillstand, der gegen Ende der Operation eingetreten sei, erneut zum Schlagen zu bringen, aber er habe bis nach 19.00 Uhr damit gezögert, sie in eine Intensivstation eines Krankenhauses zu bringen. Die Patientin habe darauf eine Hirnschädigung erlitten und sei verstorben. Die Unfallchirurgie sei seit 1988 das Spezialgebiet des Arztes und er hätte sich der Gefahr bewusst sein sollen.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 07. Juli 2011

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