Das Land Brandenburg hält an seinem Brandenburgischen Nichtraucherschutzgesetz fest, wonach in Spielhallen auch nicht in abgetrennten Nebenräumen das Rauchen verboten ist. Ein Spielhalleninhaber fand dies nicht gerechtfertigt, ja sogar verfassungswidrig – werde doch auch in Gaststätten, Hotels und Diskos erlaubt, in abgetrennten Räumen zu rauchen. Zweimal hatte er bereits gegen das Gesetz verstoßen und Bußgeld zahlen müssen. Er ging mit seinem Anliegen schließlich vor Gericht.
OLG: Zweck der Spielhalle ist kein geselliges Beisammensein
Erstens sehe das Brandenburgische Gesetz zugunsten des Nichtraucherschutzes keine Ausnahmeregelungen vor, so das OLG. Das heißt, für Spielhallen gilt das Rauchverbot. Von Nebenräumen, in denen das Rauchen gestattet werden könnte, ist nicht die Rede. Das sei zweitens sinnvoll, da zwischen dem Hauptzweck einer Spielhalle und dem von Gaststätten unterschieden werden müsse. Das gesellige Zusammensein ist demnach ein Zweck von Gaststätten, aber nicht von Spielhallen. Dort werde Spielsucht gefördert. Wirtschaftliche und gesundheitliche Risiken seien zudem durch Spielen an Automaten vorhanden. In Gaststätten wolle man Rauchern ermöglichen, in der geselligen Runde zu rauchen – in einem Extraraum. Verfassungswidrigkeit liege nicht vor, entschied das OLG.
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- Quelle: Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2012, Az.: (2B) 53 Ss-OWi 404/10 (204/10) und (2B) 53 SS-OWi 257/11 (137/11)