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Rechtsnews 14.09.2011 Manuela Frank

Verpflichtung T-Mobiles zur Auskunft bei Werbe-SMS

Viele Handybesitzer kennen sie nur zu gut und fühlen sich von ihr gestört: Die Werbe-SMS. Diese Belästigung geht manchen zu weit, weshalb sie versuchen, den Namen und die Anschrift des Störenden in Erfahrung zu bringen. Doch meist wird ihnen die Auskunft verwehrt. Besitzt ein Belästigter überhaupt einen derartigen Auskunftsanspruch? Mit dieser Frage musste sich auch der Bundesgerichtshof auseinandersetzen. Kläger gegen T-Mobile Deutschland Dem Kläger wurde eine Werbe-SMS auf sein Handy versandt, ohne dass er diese verlangte. Den Absender der SMS konnte er nicht ermitteln. Anhand der Rufnummer konnte der Kläger jedoch in Erfahrung bringen, dass der Absender aus der T-Mobile Deutschland Gesellschaft stammen muss, weshalb er diese verklagte. Die Mobilfunkgesellschaft vertritt die Meinung, dass sie lediglich Verbänden und keinen Privatverbrauchern eine derartige Auskunft geben muss. Die Entscheidung der Vorinstanzen Der Klage wurde durch das Amtsgericht Bonn stattgegeben. Die Berufung seitens der Angeklagten wurde vom Landgericht Bonn zurückgewiesen. Die Revision wurde jedoch zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat diese Revision jedoch zurückgewiesen. BGH bejaht Auskunftsanspruch Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil “einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht”. Dabei verwies er auf § 13a des Unterlassungsklagengesetzes. Gemäß dieser Bestimmung sind nicht nur Verbände, sondern auch Privatpersonen auskunftsberechtigt und können gegen derartige Werbemaßnahmen zivilrechtlich vorgehen, weshalb sie “auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen” sind. Dementsprechend bestätigte der BGH “die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung”. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2007

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