Rechtsnews 16.10.2012 Julia Brunnengräber

Vermieter kündigt Wohnung aus beruflichen Zwecken

In folgendem Fall ging es um einen Vermieter, in dessen Besitz eine Wohnung war, die er jedoch vermietet hatte. Er beschloss, die Wohnung für rein berufliche Zwecke zu nutzen und kündigte daher das Mietverhältnis mit dem Mieter. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob hierbei ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt.

Vermieter will vermietete Wohnung beruflich nutzen

Konkret kündigte der Vermieter den Mietern die Wohnung und erklärte ihnen schriftlich, dass seine Frau die Wohnung künftig als Anwaltskanzlei nutzen will. Die Mieter weigerten sich aber, die Wohnung zu verlassen und stellten sich in der Kündigungssache quer. Sie machten Härtegründe geltend. Zunächst klagte der Vermieter deswegen vor dem Amtsgericht und nachdem das keinen Erfolg hatte vor dem Landgericht. Vor dem BGH hatte seine Revision schließlich Erfolg.

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BGH: Beruflich vorgesehene Nutzung wiegt gleich schwer wie Eigenbedarf

Der BGH erklärte, es könne ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 573 Abs. 1 BGB) vorliegen, wenn ein Vermieter die vermietete Wohnung für eine ausschließlich berufliche Tätigkeit nutzen will. Das gilt auch dann, wenn nicht der Vermieter selbst, sondern einer seiner Familienangehörigen den Wohnraum beruflich in Anspruch nehmen möchte. Der BGH betont, dass Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist und dass das mit dem Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken (& 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gleich zu stellen ist. Beides falle gleichermaßen schwer ins Gewicht bei den Fragen, ob der Vermieter Mietern kündigen kann und ob diese tatsächlich ausziehen müssen. Der BGH entschied, dass das umso mehr gelte, wenn sich die vom Vermieter zum Wohnen genutzte Wohnung und die zum Arbeiten vorgesehen Wohnung in einem Gebäude befinden. Das ist hier der Fall. Allerdings muss das Berufungsgericht zu den maßgeblichen Umständen noch weitere Feststellungen treffen. Daher verwies der BGH den Fall an die Vorinstanz zurück. Erst dann kann ein abschließendes Urteil gefällt werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2012, Az.: VIII ZR 330/11

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