Rechtsnews 22.05.2013 Julia Brunnengräber

Vergnügungssteuer für spielfähige Computer im Internet-Café?

Das Internet ist bereits fest im alltäglichen Leben verankert. Ist mal nicht der eigene PC und der eigene Internetzugang verfügbar, so gibt es allerorts Internet-Cafés, die für das Kommunizieren oder aber das Spielen genutzt werden können. Ist hierfür die Vergnügungssteuer anzuwenden? Das VG Stuttgart entschied darüber.

Ist Internet-Café Vergnügungsbetrieb?

Es ging konkret um ein Stuttgarter Internet-Café mit Callshop. Es gibt darin acht Computer und pro Stunde kostet die Nutzung des PCs beziehungsweise des Internet zwei Euro. Die Landeshauptstadt Stuttgart sandte dem Betreiber einen Bescheid vom 29.02.2012 für den Monat Februar 2012 zu und verlangte Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 472 EUR. Das bedeutet je PC 59 Euro. Seit Januar 2012 gab es nämlich eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung. Demnach werden auch gewerblich gehaltene PCs der Vergnügungssteuer unterworfen, werden sie zum Spielen genutzt. Der Kläger sah das aber anders, erklärte, er habe mit seinem Internet-Café keinen Vergnügungsbetrieb. Vielmehr stehe die Kommunikation im Vordergrund. Spiele-Software sei auf den Computern nicht installiert. Auch Steuerpulte oder dergleichen, was man zum Spielen am Computer nutzt, ist nicht vorhanden. Auch auf seinen von ihm selbst aufgehängten Hinweis machte er aufmerksam. Auf dem steht: „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!“. Vor dem VG forderte er, dass der Vergnügungssteuerbescheid aufgehoben wird.

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Keine Vergnügungssteuer für Internet-Café

Dem kam das Gericht nach. Das Gericht erklärte, dass die PCs zwar technisch die Voraussetzung haben zum Spielen genutzt zu werden, dadurch die PCs aber nicht im Café als Spielgeräte in Gebrauch sind.  Es handelt sich um keine Spielhalle. Kunden des Betreibers wollen die PCs als Telekommunikationseinrichtungen nutzen. Das Gericht betonte also: „Die bloße „Eignung“ eines PC mit Internetzugang dürfe daher nicht zum Anlass genommen werden, hierfür eine Vergnügungssteuer zu erheben.“ Quelle:

  • Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2013, Az.: 8 K 1993/12

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