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Rechtsnews 01.03.2016 Theresa Smit

Verfassungsbeschwerde wegen Sex mit Tieren

In Deutschland hat jeder ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Doch gilt diese auch für sexuelle Handlungen mit Tieren oder gibt es Überschneidungen
mit dem Tierschutzgesetz? Mit diesem Thema hat sich das Bundesverfassungsgericht
im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beschäftigt.

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Verfassungsbeschwerde wegen Sex mit Tieren erhalten

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Ist die Festlegung einer Ordnungswidrigkeit im Tierschutzgesetz verfassungswidrig?

Ein Mann und eine Frau hatten eine Verfassungsbeschwerde
gegen den Ordnungswidrigkeitentatbestand im Tierschutzgesetz (TierSchG) eingereicht.
Nach § 18 Abs. 3 TierSchG wird eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro fällig, wenn ein
Tier für sexuelle Handlungen genutzt oder es zu anderem artwidrigen Verhalten
gezwungen wird. Da sich die Beschwerdeführer sexuell zu Tieren hingezogen
fühlen, sahen sie einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung nach Art. 2
Abs. 1 im Grundgesetz (GG) als erfüllt an. Außerdem führten sie § 103 GG an,
wonach eine Tat nur bestraft werden darf, wenn die zugehörige
Strafgesetzbarkeit vor der Tat gesetzlich festgelegt war und kritisierten die angeblich
ungenauen Bezeichnungen.

Wann ist die sexuelle
Selbstbestimmung eingeschränkt?

Das Verfassungsgericht bestimmte, dass die Beschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen werden sollte. Die Vorschriften würden die Grundrechte
der Beschwerdeführer nicht verletzen. Der Tatbestand im Tierschutzgesetz werde
durch die Worte „sexuelle Handlung“ und „Zwingen“ zu einem „artwidrigen
Verhalten“ eingeschränkt. Eine genaue Definition der Begriffe sei in keinem der
Gesetze vorhanden, ergebe sich jedoch aus dem Wortsinn, dem Alltagsgebrauch und mehreren Gerichtsurteilen.
So könne man „Zwingen“ etwa in Zusammenhang mit der Anwendung körperlicher
Gewalt bringen. Da eine Zuordnung der Begriffe möglich und die
Strafgesetzbarkeit gesetzlich festgelegt sei, könne die Ordnungswidrigkeit nach
der Vorlage von § 103 GG geahndet werden. Außerdem führten die Richter an, dass
keine Verletzung des Grundrechts auf sexuelle Selbstbestimmung erkennbar sei. Im
vorliegenden Fall müssten die Beschwerdeführer die staatlichen Maßnahmen
dulden, die im Interesse der Allgemeinheit unter der Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen worden wären. Dazu gehöre der Schutz von
Tieren vor artwidrigen sexuellen Übergriffen. Außerdem müsse beachtet werden,
dass es sich bei der Bestimmung innerhalb des Tierschutzgesetzes um Vorschriften
handele, die nicht als strafrechtliches Vergehen, sondern nur als
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden würden. Auch sei der Tatbestand nur gültig,
wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werde.

Quelle:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2015, Az.: 1
BvR 1864/14

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