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Rechtsnews 02.08.2020 Lena Knecht

Was versteht man unter einem Verfahren bei der Einigungsstelle?

In vielen Fällen ist bei einem Konflikt nicht unbedingt ein Gang zum Gericht notwendig: Es gibt eine Vielzahl als Alternativen, die den streitenden Parteien offen stehen. Zu diesen gehört auch das Verfahren bei der Einigungsstelle.

Verfahren bei der Einigungsstelle

Das sogenannte Verfahren bei der Einigungsstelle ist ein außergerichtliches Verfahren, das bei betrieblichen Konflikten zum Einsatz kommt. Es findet also nicht innerhalb eines ordentlichen Gerichtes statt.

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Die Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist eine Institution, die sich um Streitigkeiten, welche die Betriebsverfassung oder auch personalrechtliche Fragen betrifft, kümmert. Dabei können über das bestehende Gesetz hinaus auch eigene Absprachen und Regelungen getroffen werden.

Ein Unterschied besteht zwischen freiwilligen und erzwingbaren Einigungsstellen, wobei erstere nur selten eingesetzt werden. Da bei Streitigkeiten hier in der Regel kaum private Einzelpersonen beteiligt sind, sondern die Konfliktparteien aus der Firmenleitung und dem Betriebsrat bestehen, ist meist die Hilfe einer erzwungenen Einigungsstelle notwendig.

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Der Ablauf des Verfahrens bei der Einigungsstelle

Der Ablauf des Verfahrens ist im Betriebsverfassungsgesetz und im Bundespersonalvertretungsgesetz einheitlich geregelt.

Eigenschaften des Verfahrens

Ein Verfahren bei der Einigungsstelle ist nicht öffentlich, was den Vorteil bietet, dass Absprachen, Regelungen und auch der Konflikt selbst vertraulich sind.  Die Einigungsstelle wird allerdings nur dann von den beiden streitenden Parteien ins Leben gerufen, wenn vorab Verhandlungen gescheitert sind. Ein unabhängiger und geeigneter Richter wird in diesen Fällen meist von den Gewerkschaften als Vorsitzender vorgeschlagen und soll den Konflikt gütlich klären.

Das Ziel des Verfahrens bei der Einigungsstelle

Ähnlich wie bei einer Mediation ist auch hier eine gütliche Einigung auf Grundlage von Vorschlägen der beiden Konfliktbeteiligten das Ziel.

Dabei sind am Ende des Verfahrens zwei verschiedene Ergebnisse möglich. Diese sind:

  • Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG): Bei allen Inhalten, die vom Gesetz her zwingend zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt werden müssen.
  • Freiwillige Betriebsvereinbarung: Inhalte, die außerhalb des gesetzlichen Rahmens in einem Beschluss festgelegt werden.

Anfallenden Kosten des Verfahrens sind gesetzlich festgelegt und vom Arbeitgeber zu tragen.

Anwendungsmöglichkeiten

Typischerweise wird eine Einigungsstelle einberufen, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu verschiedenen Regelungen, wie etwa der Arbeitsverhältnisse, keine Übereinkunft getroffen werden kann. Folgende Punkte sind Beispiele für Beschlüsse der Einigungsstelle:

  • Details eines Sozialplans
  • Definierung von Abfindungsansprüchen
  • Regelungen zur Arbeitszeit

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Vorteile

Das Verfahren bei einer Einigungsstelle eignet sich beispielsweise, um Streiks zu vermeiden. Denn mit Hilfe der Einigungsstelle können die Parteien unter Aufsicht eines Richters oftmals zu einer Übereinkunft kommen, die für beide Seiten akzeptabel ist. Der eingesetzte Richter kann zudem als Vermittler zwischen den beiden Konfliktparteien auftreten. In vielen Fällen kann das Verfahren bei der Einigungsstelle auch durch geringeren Kosten und die schnellere Bearbeitung des Streitfalles gegenüber einem ordentlichen Gerichtsverfahren punkten.

Neben dem Verfahren bei der Einigungsstelle gibt es weitere Alternativen zur Gerichtsverhandlung. Erfahren Sie in unserer News  “Güteverfahren & Schlichtung: Alternativen zur Gerichtsverhandlung” mehr zu diesem Thema.

 

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